EuGH, Urt. 6.12.2017 - C-230/16

Zulässigkeit eines Drittplattformverbots für Luxusprodukte

Autor: Dr. Thomas Söbbing, LL.M., Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2018
Anbieter von Luxusprodukten, wie z.B. teuren Parfüms, können ihren Vertragshändlern verbieten, die Waren über Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Ein solches Verbot ist geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen.

EuGH, Urt. v. 6.12.2017 - C-230/16

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.4.2016 - 11 U 96/2016 [Kart]
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2-03 O 128/13

AEUV Art. 101 Abs. 1; VO (EU) Nr. 330/2010 Art. 4 Buchst. b und c

Das Problem

Ein Kosmetikkonzern vertreibt einige seiner Marken, um deren Luxusimage zu wahren, über ein selektives Vertriebsnetz. Hierzu zählen insb. autorisierte Händler, deren Geschäfte einer Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung genügen müssen. Die autorisierten Händler können die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, was allerdings für den Verbraucher nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es ihnen hingegen, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten. Wegen Verstoßes gegen dieses Vertriebsverbot klagt der Konzern gegen einen autorisierten Händler.

Die Entscheidung des Gerichts

Den Schlussanträgen des Generalanwalts folgend und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH hielt der Gerichtshof die selektiven Vertriebssysteme für nicht kartellrechtswidrig.

Voraussetzungen eines zulässigen selektiven Vertriebssystems: Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren diene, verstoße nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV, sofern folgende Bedingungen erfüllt seien: Die Auswahl der Wiederverkäufer müsse anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet würden, und die festgelegten Kriterien dürften nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Prestigecharakter: Mit der vorangegangenen Entscheidung „Pierre Fabre Dermo-Cosmétique” (EuGH v. 13.10.2011 – Rs. C-439/09, CR 2011, 813 m. Anm. Pischel) habe demgegenüber nicht der Grundsatz aufgestellt werden sollen, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergebe, künftig für sämtliche Waren, insbesondere auch Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen können. Vielmehr beruhe die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleihe. Diese Ausstrahlung sei ein wesentliches Element solcher Waren, da die Verbraucher sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden könnten. Daher sei eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.

Zulässige Klausel: Bzgl. der streitigen Klausel stehe fest, dass sie das Luxus- und Prestigeimage der Waren des Kosmetikkonzerns sicherstellen solle. Außerdem gehe aus den vorliegenden Akten hervor, dass sie objektiv und einheitlich gefast sei und dass sie ohne Diskriminierung auf alle autorisierten Händler angewandt werde. Das Verbot gehe auch nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Insbesondere könne es nicht als ebenso wirksam angesehen werden, wenn den Händlern gestattet würde, solche Plattformen unter der Bedingung einzuschalten, dass sie vordefinierte Qualitätsanforderungen erfüllte. Denn es fehle eine Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und den Drittplattformen, die es dem Anbieter erlauben würde, von den Plattformen die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu verlangen, die er seinen autorisierten Händlern auferlegt habe.

Gruppenfreistellung: Schließlich sei nicht ausgeschlossen, dass für die Klausel eine Gruppenfreistellung gem. VO (EU) Nr. 330/2010 in Betracht komme. Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles stelle nämlich das streitige Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher dar. Solche Beschränkungen seien, weil sie zu schwerwiegenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen führen könnten, von vornherein von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen.

Konsequenzen für die Praxis Pauschalen Plattformverboten wird durch das Urteil ein Riegel vorgeschoben. Hersteller von Luxusprodukten müssten Kriterien festlegen, wonach Händler ihre Produkte über Drittplattformen wie eBay oder Amazon vertreiben dürften. Der Bundesverband Onlinehandel kritisiert die Entscheidung. Aus seiner Sicht bezieht sich das Urteil ausschließlich auf Luxusartikel, für die aber eine klare Definition fehlt (BVOH, PM v. 6.12.2017). Eine begrenzte Auswirkung auf seine Entscheidungspraxis sieht das BKartA. Der EuGH habe die Entscheidung nur auf echte Prestigeprodukte beschränkt, bei denen die luxuriöse Ausstrahlung ein wesentlicher Teil des Produkts selbst sei.


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