FG Düsseldorf 26.5.2020 - 5 K 2892/17 U

Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG als Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.

Autor: Dr. Josef Limper, RA, FA UMR, FA StR,LST Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2020
Ausgehend von Lizenzen und Rechteketten getätigte Zahlungen eines Dritten (Lizenznehmers des Vertragspartners des Urhebers) nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG stellen ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte im unmittelbaren Leistungsverhältnis des Ursprungsvertrages dar. Daher ist eine solche Zahlung als „Entgelt von dritter Seite“ i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. anzusehen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Das Problem

Ein Autor hat zum einen einen Filmmanuskriptvertrag und zum anderen einen Drehbuchvertrag mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen. In beiden Verträgen erhielten der Autor im Gegenzug für umfassende Rechteeinräumungen eine Pauschalvergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vertragspartner lizenzierten die jeweiligen vertragsgegenständlichen Rechte an Rundfunksender und nach entsprechenden Verfilmungen wurden die Filme ausgestrahlt. Im Nachgang einer Änderung des UrhG schloss ein Autoren repräsentierender Verband und die Sendergruppe am 3.6.2014 gemeinsame Vergütungsregeln ab und, da die dort genannten Reichweiten erzielt wurden, stellte der Autor 2014 (Abrechnungszeitraum bis 31.12.2013) und 2015 (Abrechnungszeitraum bis 31.12.2014) den Sendern weitere Beträge, seiner Meinung nach als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge, ohne Umsatzsteuer in Rechnung, die dann von den Sendern gezahlt wurden. Das Finanzamt ging von steuerbaren und steuerpflichtigen Bruttoentgelten aus, unterwarf die Zahlungen der Umsatzsteuer und erließ entsprechende Bescheide, wogegen sich die Klage richtete.

Die Entscheidung des Gerichts

Das FG Düsseldorf wies die Klage des Autors ab.

Es handele sich bei den betreffenden Zahlungen um Entgelte von dritter Seite i S v § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. in der im Streitjahr gültigen Fassung. Danach gehöre zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Denn für die Annahme einer Leistung gegen Entgelt sei nicht erforderlich, dass die Gegenleistung (allein) vom Leistungsempfänger erbracht wird. Diese könne auch von einem Dritten erbracht werden.

Entscheidend dafür, ob eine Zahlung für die Leistungen (hier des Autors) gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält, sei, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, der sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Maßgebend sei, dass der Dritte für die Leistung des Autorsan den Vertragspartner zahlt und der Autor die Zahlung hierfür erhält, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung besteht.

Der Unmittelbarkeitszusammenhang liege hier vor, da Zahlungen auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, auch wenn sie von einem Dritten geleistet werden, zivilrechtlich ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte darstellen und damit umsatzsteuerlich für die Leistung des Unternehmers (des Autors) an den Leistungsempfänger (hier den Sendern) gezahlt werden. Die vertragliche Einräumung der Nutzungsrechte bleibt also die Grundlage für den Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG; die danach zu zahlende weitere angemessene Beteiligung werde der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung der Verwertungsrechte geleistet. Es sei unerheblich, gegen wen sich im Einzelfall die Ansprüche aus den §§ 32, 32 a UrhG richten, da es immer um vergütungsergänzende Ansprüche geht, die auf dem ursprünglich abgeschlossenen Vertragsverhältnis basieren. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG im Ergebnis als Fall eines gesetzlich angeordneten Entgelts von dritter Seite begreifen.

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob eine Zahlung auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 UrhG als Entgelt von dritter Seite anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.


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