Kein allgemeiner Auskunftsanspruch zur Anspruchsdurchsetzung

Autor: RAin Dr. Silke C. Unterbusch, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln, www.hoecker.eu
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2011
Die angestrebte Vaterschaftsfeststellung seitens der Mutter eines nichtehelichen Kindes begründet keinen Auskunftsanspruch gegen einen Mobilfunkdiensteanbieter auf Nennung von Namen und Anschrift eines Anschlussinhabers. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zur Durchsetzung von Ansprüchen ist dem bürgerlichen Recht fremd.

LG Bonn, Urt. v. 29.9.2010 - 1 O 207/10 (nrkr.)

BGB § 242; UKlaG §§ 13, 13a; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

Das Problem:

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes verlangt von einem Telekommunikationsdiensteanbieter Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einer Mobilfunknummer. Die Auskunftsklage dient der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Anschlussinhaber. Die Klägerin hatte über die – nunmehr nicht mehr in Betrieb befindliche – Mobilfunknummer mehrfach mit dem Anschlussinhaber telefoniert, von dem sie nur den Vornamen kannte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht wies die Klage ab.

Keine allgemeine Auskunftspflicht: Eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht sei dem bürgerlichen Recht fremd (unter Verweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit RG, Urt. v. 3.6.1921 – II 590/20). Allein die Tatsache, dass jemand über bestimmte Sachverhalte informiert sei oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung seien, begründe keine Auskunftspflicht (unter Verweis auf BGH, Urt. v. 7.5.1980 – VII ZR 120/79).

Keine Auskunftspflicht aus § 13a i.V.m. § 13 UKlaG: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut müsse der Betroffene die Auskunft zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigen. Diese seien dort jedoch abschließend aufgezählt (u.a. Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren oder der Zusendung oder sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung). Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung sei gerade nicht normiert. Auch eine analoge Anwendung der Norm komme nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Voraussetzung für eine solche sei ein unbeabsichtigtes Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden – Regelungsplan. Dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/9353, 7) lasse sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift ganz bewusst auf ganz bestimmte Fallgruppen begrenzt habe, in denen er auf Grund spezifischer Erfahrungen von einem besonderen Auskunftsbedürfnis ausgegangen sei.

Kein Anspruch aus § 242 BGB: Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben setze voraus, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Person, die Auskunft verlange, und dem in Anspruch Genommenen bestehe (unter Verweis auf BGH, Urt. v. 7.5.1980 – VII ZR 120/79). Dies sei nicht der Fall. Insbesondere bestehe zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Die Versagung der begehrten Auskunft verletze die Mutter nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Verfassungsrechtlich geschützt sei nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem selbst abstamme (unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 13.2.2007 – 1 BvR 421/05). Über mögliche Rechte des am Rechtsstreit nicht beteiligten Kindes sei vorliegend jedoch nicht zu entscheiden; die Mutter mache ausdrücklich einen eigenen Auskunftsanspruch geltend. Die Entscheidung des AG Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2004 – 54 C 5095/04, CR 2005, 808), das in einem vergleichbaren Fall einen Auskunftsanspruch eines Kindes unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hatte, sei daher vorliegend nicht einschlägig.


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