Kein Sachmangel bei Speicherung von Fahrzeugdaten

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2016
Die Speicherung von Fahrzeugdaten im Kfz stellt keinen Mangel des Fahrzeugs selbst dar, es sei denn, es findet eine nicht beeinflussbare Weiterleitung von Daten an Dritte statt.

OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2015 - 28 U 46/15

Vorinstanz: LG Paderborn, Urt. v. 3.2.2015 - 2 O 343/14

BGB § 434; BDSG § 34

Das Problem

Ein Käufer unterschrieb eine verbindliche Neuwagenbestellung bei einem Autohändler. Darin wurde auf „Neuwagen-Verkaufsbedingungen” verwiesen, die einen Schadensersatzanspruch des Verkäufers im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs i.H.v. 15 % des Kaufpreises vorsahen. In der Folge nahm er den Wagen nicht ab und begründete dies damit, dass sich in dem Navigationsgerät des Fahrzeugs ein Permanentspeicher befinde, in dem fortlaufend Fahrzeugdaten (z.B. Lichteinstellung) gespeichert und in bestimmten Bauteilen des Fahrzeugs abgelegt würden, ohne dass ihm ein Löschen dieser Daten möglich sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Käufer habe kein Recht, die Annahme des Fahrzeugs zu verweigern. Es liege kein Sachmangel vor.

Schadensersatzanspruch: Der Verkäufer habe infolge der Nichtannahme des Fahrzeugs einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz. Der Käufer habe bei Vertragsschluss die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen” anerkannt, in welchen dieser Anspruch geregelt sei. Die Schadensersatzklausel sei wirksam, da die Pauschalierung auf 15 % des Kaufpreises angemessen sei. Dies gelte zumal der Käufer nach der Klausel einen niedrigeren Schaden oder das Ausbleiben eines Schadens nachweisen könne.

Kein Leistungsverweigerungsrecht: Der Käufer habe kein Recht zur Verweigerung der Annahme des Fahrzeugs gehabt. Das Fahrzeug habe keinen Mangel aufgewiesen. Der Kfz-Sachverständige habe festgestellt, dass im Navigationsgerät selbst allenfalls das Flash-Modul (64 MB) als Speicher für eingehende Daten über den Fahrzeugstandort in Betracht komme. Vorrichtungen, mit denen Daten an andere Fahrzeugteile oder gar an Dritte weitergegeben werden könnten, habe der Sachverständige nicht identifiziert. Die Speicherung von Daten im Fahrzeug sei ohnedies kein Sachmangel, der dem Fahrzeug selbst anhafte; ein solcher komme allenfalls in Betracht, wenn von dem Fahrzeug eine nicht beeinflussbare Datenweiterleitung an Dritte zu befürchten sei; dies sei hier aber ausgeschlossen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme