Keine anlasslose Überwachung Minderjähriger – Morpheus

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2013
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch ein normal entwickeltes, 13-jähriges Kind zu überwachen, besteht grundsätzlich erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind dem erteilten Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen zuwiderhandelt.

BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 23.3.2012 - 6 U 67/11
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 30.3.2011 - 28 O 716/10

BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97

Das Problem:

Über einen Internetanschluss wurden 1.147 Audiodateien in einer Internettauschbörse angeboten. Bei den Anschlussinhabern handelt es sich um ein Ehepaar, das den Internetanschluss u.a. auch seinem 13-jährigen Sohn zur Verfügung gestellt hatte. Dessen PC, auf dem die Tauschbörsenprogramme „Morpheus” und „Bearshare” installiert waren, wurde polizeilich beschlagnahmt. Auf dem Desktop befanden sich das Symbol des Programms „Bearshare” sowie die Ordner „My Music” und „Papas Music”, in denen 11,2 GB Audio- und Videodaten abgelegt waren. Bei seiner Anhörung gab der 13-Jährige das Herunterladen der Musikdateien zu. Vier führende deutsche Tonträgerhersteller fordern wegen der Verletzung ihrer Rechte an 15 Musikstücken von den Anschlussinhabern rd. 3.000 € Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 2.380,80 €.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage der Tonträgerhersteller wegen Verletzung ihrer Rechte gem. §§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG durch öffentliches Zugänglichmachen der Musikdateien gem. § 19a UrhG wurde abgewiesen.

Belehrungspflicht: Ein Schadensersatzanspruch gem. § 832 Abs. 1 BGB scheide mangels Aufsichtspflichtverletzung aus. Bei einem normal entwickelten, einsichtsfähigen und verhaltensunauffälligen 13-jährigen Kind, das grundlegende Verbote befolge, genüge regelmäßig das nach entsprechender Belehrung folgende Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen. Die Belehrung müsse nicht derart intensiv sein, dass sie etwa die Aufklärung darüber enthalte, dass bei der Nutzung von Tauschbörsen nicht nur heruntergeladen, sondern auch öffentlich zugänglich gemacht werde.

Sekundäre Überprüfungs- und Sperrpflicht: Die Pflicht der Erziehungsberechtigten, den Computer des Kindes regelmäßig im Hinblick auf installierte Tauschbörsenprogramme zu überprüfen oder durch eine Firewall oder ein Sicherheitsprogramm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe wegen des Erziehungsauftrags zu mitwachsender kindlicher Eigenverantwortung gem. § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandle. Das hier zu berücksichtigende Ausmaß der Gefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1996 – VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404 [1405]), die durch die urheberrechtsverletzende Nutzung von Tauschbörsen durch ein Kind drohe, sei wesentlich geringer als etwa die Gefahren im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer.

Keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft: Die tatsächliche Vermutung einer Täterschaft des Inhabers des für die Rechtsverletzung genutzten Internetanschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – Rz. 12, CR 2010, 458 = ITRB 2010, 151) sei vorliegend entkräftet, da die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein der 13-jährige Sohn und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hätten.

Keine Täterschaft aufgrund weiterer Musikdateien: Dass sich im Dateiordner „Papas Music” für 13-Jährige regelmäßig uninteressante Musiktitel befunden hätten, sei allenfalls ein Indiz für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers und nicht deren hinreichender Beweis zugunsten der darlegungs- und beweisbelasteten Tonträgerhersteller. Darunter hätten sich die 15 streitgegenständlichen Musikaufnahmen nicht befunden. Wie unwidersprochen vorgetragen, habe der Anschlussinhaber die Musik von rechtmäßig erworbenen CDs zum privaten Gebrauch auf den ursprünglich von ihm genutzten PC aufgespielt. Schließlich fehle es für eine Teilnehmerhaftung am Vorsatz in Bezug auf die Haupttat.

Keine Verkehrssicherungspflicht: Der Betrieb eines Internetanschlusses könne unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen, da hierfür die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein müssten (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – Rz. 13, CR 2010, 458 = ITRB 2010, 151), was vorliegend hinsichtlich § 19a UrhG nicht der Fall sei.

Keine Mitstörerhaftung: Zwar hafte der Inhaber eines offenen WLAN-Internetanschlusses als Störer für die darüber von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – Rz. 20–24, CR 2010, 458 = ITRB 2010, 151). Jedoch hätten die Pflichten, die den elterlichen Anschlussinhabern aus der Mitstörerhaftung oblägen, denselben Inhalt und Umfang, wie die Aufsichtspflicht i.S.d. § 832 Abs. 1 BGB, die vorliegend nicht verletzt worden sei (s.o.).


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