Keine Haftung für Werkstatt-WLAN

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2016
Der Inhaber eines betrieblichen Internetanschlusses erschüttert die Vermutung seiner Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung per Filesharing, wenn er schlüssig vorträgt, dass ein Mitarbeiter selbständigen Zugang zum Anschluss hatte.

AG Charlottenburg, Urt. v. 8.6.2016 - 231 C 65/16

UrhG § 97 Abs. 2

Das Problem

Der Inhaber eines Internetanschlusses betrieb diesen in seinem Ladengeschäft mit Werkstatt. Eine Tonträgerherstellerin mahnte den Anschlussinhaber wegen Anbietens ihres Musikalbums in einem Peer-to-peer-Netzwerk ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf. Der Anschlussinhaber wendet ein, dass in seinem Unternehmen regelmäßig bis zu zehn Mitarbeiter arbeiten, die über den fraglichen Anschluss Zugang zum Internet haben, so u.a. eine von ihm namentlich benannte Arbeitnehmerin.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Tonträgerherstellerin habe gegen den Anschlussinhaber keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.405,75 €.

Tatsächliche Vermutung: Die Tonträgerherstellerin treffe grds. die Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Werde ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt sei, so solle im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, CR 2010, 458 = ITRB 2010, 151).

Sekundäre Darlegungslast: Daraus wiederum folge die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend mache, nicht er, sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre lägen. Der Anschlussinhaber genüge der sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vortrage, welche Personen im relevanten Zeitraum selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten; in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bear Share, CR 2014, 472 = ITRB 2014, 176).

Gewerblicher Internetanschluss: Es handle sich vorliegend um einen Internetanschluss für ein Ladengeschäft mit Werkstatt, so dass bereits äußerst fraglich sei, ob die tatsächliche Vermutung, die auf der nachvollziehbaren Erwägung beruhe, dass der private Anschlussinhaber im Zweifel selbst seinen Anschluss nutze, überhaupt entsprechend anwendbar sei.

Erschütterung der Vermutung: Jedenfalls aber spreche keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, denn er habe schlüssig vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung mindestens die namentlich benannte Mitarbeiterin den Anschluss mit seiner Kenntnis habe nutzen können (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bear Share, CR 2014, 472 = ITRB 2014, 176).

Keine sekundäre Beweislast: Der Anschlussinhaber habe die andere Nutzerin nach seinen Angaben auch ergebnislos befragt. Mehr sei ihm insoweit nicht zuzumuten. Beweis über die Behauptungen des Anschlussinhabers sei nicht zu erheben. Zur Erschütterung der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutung reiche vielmehr schlüssiger Gegenvortrag aus. Unter diesen Umständen sei es wiederum Sache der Tonträgerherstellerin, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus, Rz. 33, CR 2013, 324 = ITRB 2013, 100).

Keine Störerhaftung: Die Tonträgerherstellerin habe mangels Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten schließlich auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Anschlussinhaber als sog. Störer. Den Anschlussinhaber träfen in Bezug auf seine erwachsene Mitarbeiterin keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses (vgl. zu volljährigen Besuchern oder Wohngemeinschaftsmitgliedern BGH, Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 86/15, PM Nr. 87/2016). Anlasslose Kontrollpflichten habe der Anschlussinhaber ebenso wenig.


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