LG Berlin, Beschl. 11.8.2020 - 67 S 140/20

Mieterhöhung: Berücksichtigung mietereigener Ausstattungsmerkmale

Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Rathjensdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2020
Mietereigene Ausstattungen sind wohnwerterhöhend, wenn der Vermieter instandhaltungspflichtig ist.

BGB § 535 Abs. 1 S. 2

Das Problem

Die Vermieterin hatte die Küche der Wohnung auf eigene Kosten mit einer (vom Gericht nicht näher beschriebenen) Kücheneinrichtung ausgestattet und sich dafür mietvertraglich einen „Küchenzuschlag“ von € 35 monatlich ausbedungen. Sie erhöhte die Miete und klagte die von der Mieterin verweigerte Zustimmung dazu ein. Das AG bewertete die geschuldete Erhöhung anhand des Berliner Mietspiegels, der u.a. in der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung das Vorhandensein einer Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle als wohnwerterhöhend ausweist, und verurteilte die Mieterin zur Zustimmung. Mit der Berufung wurde geltend gemacht, dass die Mieterin den „Küchenzuschlag“ zahlte und daher die Kücheneinrichtung nicht mieterhöhend bewertet werden könne.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG kündigte an, die Berufung im Beschlusswege als offensichtlich ohne Erfolgsaussicht zurückweisen zu wollen. Die Küchenausstattung sei wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte dafür einen monatlichen „Küchenzuschlag“ entrichte. Zwar bleibe eine auf Kosten des Mieters angeschaffte Ausstattung der Mietsache bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt (Hinweis auf BGH v. 7.7.2010 – VIII ZR 315/09, MietRB 2010, 287 [Brinkmann] = MDR 2010, 1178, vgl. aktuell BGH v. 24.10.2018 – VIII ZR 52/18, MietRB 2019, 3 [Schach] = MDR 2019, 20). Die Klägerin habe aber die Küche nicht auf Kosten der Beklagten angeschafft, sondern verlange dafür lediglich einen monatlichen Zuschlag. Bei wertender Betrachtung hätte die Beklagte die Küche allenfalls dann auf eigene Kosten „angeschafft“, wenn die seit Mietbeginn geleisteten Küchenzuschläge den Anschaffungskosten der Küche bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens in der Summe jedenfalls annähernd entsprochen hätte, was weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Davon abgesehen seien auf Kosten der Mieter geschaffene Ausstattungsmerkmale nur dann außer Betracht zu lassen, wenn der Mieter und nicht der Vermieter insoweit die Gewährleistungspflicht trage (Hinweis auf Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 14. Aufl. 2019, § 558 BGB Rz. 74, mit ausführlichen Nachweisen zur Problematik). Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung fehle; da es sich um einen vermieterseits gestellten Formularmietvertrag handele, treffe die Gewährleistungspflicht nach § 305c Abs. 2 BGB die Klägerin. Auch eine spätere Vereinbarung sei nicht getroffen worden.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Miet-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Miet- / WEG-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme