LG Koblenz, Urt. 4.8.2016 - 2 S 124/15 WEG

Vermietung von Sondereigentum an Asylbewerber

Autor: RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, W.I.R Breiholdt Nierhaus Schmidt Rechtsanwälte PartmbB, Hamburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2017
Ist in der Gemeinschaftsordnung ein Zustimmungsvorbehalt für die Vermietung von Sondereigentum an Dritte vereinbart, stellt die Vermietung an eine Gemeinde mit der allgemeinen Berechtigung zur Unterbringung von max. 6 bis 8 Personen einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Zustimmung dar.

LG Koblenz, Urt. v. 4.8.2016 - 2 S 124/15 WEG

Vorinstanz: AG Alzey - 22 C 15/15

WEG §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 1, 12

Das Problem

In der Gemeinschaftsordnung einer aus zwei Wohnungseigentumseinheiten (ehemaliger Reiterhof mit Nebengebäuden) ist vereinbart, dass die Überlassung eines Wohnungseigentums an Dritte, ausgenommen Ehegatten oder Abkömmlinge, der Zustimmung des anderen Sondereigentümers oder des Verwalters bedarf und die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Eine der Wohnungseigentümerinnen (Kl.) vermietet das in ihrem Sondereigentum stehende Vorderhaus (3 Etagen, Keller, separater Eingang) für 8.880 € Jahresmiete an die Gemeinde zur Unterbringung von max. 6 bis 8 Personen. Die Gemeinde überlässt das Sondereigentum Asylbewerbern zur Nutzung. Die andere Wohnungseigentümerin (Bekl.) verweigert die Zustimmung. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Die Klägerin erhebt Zustimmungsklage und verliert in beiden Instanzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung. Die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 WEG wurde durch eine Gebrauchsvereinbarung gem. § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG wirksam beschränkt. Sinn des in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Zustimmungsvorbehaltes sei es, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, gegen die konkrete Person und Anzahl von Nutzern Einwände erheben zu können. Die gewählte Vertragskonstruktion sei für sie so nachteilig, dass sie sie nicht hinzunehmen brauche und ihr ein wichtiger Grund zur Seite stehe, die Zustimmung zu versagen.


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