Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Rufbereitschaft

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2012
Die Anordnung von Rufbereitschaft unterliegt auch im öffentlichen Dienst der Mitbestimmung der Personalvertretung (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 6 P 10.11

Vorinstanz: VGH Kassel - VGH 22 A 73/11.PV

HePersVG § 74 Abs. 1 Nr. 9

Das Problem:

Die Beteiligten haben um die Frage der Mitbestimmungspflicht bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst gestritten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BVerwG gibt seine bisherige Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Beschl. v. 26.4.1988 – 6 P 19.86) auf, wonach die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Zeiten der Rufbereitschaft unterfallen zwar nicht dem arbeitszeitrechtlichen Begriff der Arbeitszeit. Dies ist aber für die Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften unerheblich, sofern der Schutzzweck eine abweichende Beurteilung verlangt. Die Anordnung von Rufbereitschaft beschränkt die Gestaltung der Freizeit der Beschäftigten in erheblicher Weise. Deshalb ist die Gewährung eines Mitbestimmungsrechts angezeigt.

Sofern für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, welche die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaften, Mehrarbeiten und Überstunden (vgl. § 75 Abs. 4 BPersVG bzw. § 74 Abs. 3 HePersVG). Die letztgenannte Vorschrift kommt zwar nicht bei der Festsetzung, jedoch bei den einzelnen im Vorhinein nicht planbaren Arbeitseinsätzen der Rufbereitschaft zum Zuge. Damit sind Pläne hinsichtlich der Rufbereitschaft mitzubestimmen, nicht jedoch die einzelnen Arbeitseinsätze.


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