OLG Brandenburg, Beschl. 13.4.2021 - 3 W 35/21

Tod des Mieters und Nachlasspflege

Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2021
Stirbt der Mieter, muss vom Nachlassgericht nach § 1961 BGB auf Antrag des Vermieters ein Nachlasspfleger bestellt werden, wenn der Erbe unbekannt oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und der Vermieter einen Anspruch gegen den Nachlass einklagen will. Der Anordnung steht es weder entgegen, dass der Vermieter zunächst eine außergerichtliche Einigung versuchen will, noch ist es erforderlich, dass der Nachlass voraussichtlich dürftig ist.

BGB §§ 1546, 1960, 1961

Das Problem

Die verstorbene Wohnungsmieterin war Witwe und kinderlos. Der Vermieter beantragte beim AG die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Wohnung. Das AG wies den Antrag zurück. Nach § 1960 BGB sei Voraussetzung für die Bestellung, dass die Erben unbekannt seien und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden sei. Die Erben seien bekannt, da die postalisch bekannten Erben über ihr Ausschlagungsrecht informiert wurden und die Frist zur Ausschlagung verstrichen sei. Ob sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden sei, sei unbekannt, ein Antrag nach § 1961 BGB auf Bestellung eines Nachlasspflegers sei nicht gestellt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die vom Vermieter nach §§ 58 Abs. 1 ff. FamFG erhobene Beschwerde hatte Erfolg. § 1961 BGB bestimmt zwingend, dass das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers einen Pfleger bestellen muss, wenn der Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob die das Erbe angenommen wurde. Vorliegend seien die Erben unbekannt, das Nachlassgericht habe weitere Ermittlungen angekündigt. Der Antragsteller müsse auch nicht beabsichtigen, die Ansprüche sogleich gerichtlich anzumelden, der Prozessweg könne auch nur notfalls beschritten werden, wenn zuvor verhandelt und der Pfleger zur außergerichtlichen Einigung bewegt werden soll (OLG Köln v. 10.12.2010 – 2 Wx 198/10, MDR 2011, 370 = juris). Es komme ferner nicht darauf an, ob vermögenswerter und damit sicherungsbedürftiger Nachlass überhaupt vorhanden ist (OLG München v. 20.3.2012 – 31 Wx81/12, juris; OLG Zweibrücken v. 7.5.2015 – 8 W49/15, DWW 2015, Bespr. Breitenbach).


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