OLG Brandenburg, Urt. 30.11.2020 - 1 U 37/19

Umfang des virtuellen Hausrechts von Plattformbetreibern

Autor: RAin Eva Ametsbichler, Witzel Erb Backu & Partner Rechtsanwälte mbB, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2021
Das virtuelle Hausrecht des Betreibers einer Internetplattform besteht nicht uneingeschränkt. Die Löschung von Nutzerbeiträgen sowie die Sperrung eines Nutzerkontos müssen unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen des Nutzers sachlich gerechtfertigt sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen.

NetzDG § 1 Abs. 3; StGB § 111 Abs. 1

Das Problem

Ein Nutzer der Internetplattform Facebook hatte dort den folgenden Text veröffentlicht: „Mich haben sie 30 Tage gesperrt, weil ich das Wort (Neger) verwendet habe.“ Unter Bezugnahme auf die Gemeinschaftsstandards hat Facebook den Beitrag gelöscht und den Account des Nutzers für 30 Tage gesperrt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Brandenburg hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt, da der Antrag auf Erlass einer gegen die Sperrung und Löschung gerichteten einstweiligen Verfügung bis zum Eintritt der entsprechenden Senatsentscheidung vom April 2020 als erledigendes Ereignis zulässig und begründet gewesen ist.

Einschränkung des virtuellen Hausrechts des Plattformbetreibers: Nach h.M. habe Facebook ein virtuelles Hausrecht, so dass die Plattform auf Basis der mit §§ 305 ff. BGB in Einklang stehenden Gemeinschaftsstandards grundsätzlich berechtigt sei, Nutzerbeiträge, die als „Hassbotschaft“ einzuordnen seien, zu löschen und zu sperren. Das virtuelle Hausrecht bestehe jedoch nicht ohne Einschränkungen, da die Löschung und Sperrung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen des Nutzers eine sachliche Rechtfertigung erforderten und nicht willkürlich sein dürften.

Zulässige Äußerung: Der erkennende Senat habe im Hauptsachverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass die streitgegenständliche Äußerung weder einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards (insb. keine Hassrede), noch gegen § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. § 111 Abs. 1 StGB oder eine unzulässige Schmähkritik darstelle. Vielmehr sei sie für sich und im Gesamtzusammenhang zulässig. Der ihr zugrundeliegende Tatsachenkern, dass der Nutzer wurde von Facebook aufgrund eines früheren Beitrags gesperrt worden sei, sei unstrittig. Auch sei die in der Äußerung zum Ausdruck kommende Kritik von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Bloß beschreibende Verwendung: Die Löschung und Sperrung sei bei bloßer Verwendung des Worts „Neger“ aufgrund der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr von Facebooks Hausrecht umfasst. Zwar sei die Bezeichnung einer Person als „Neger“ diskriminierend. Die Verwendung des Begriffs zur Beschreibung des Anlasses für die Sperrung stelle hier aber keine unzulässige Meinung, keine Diskriminierung mit Personenbezug und auch keine Schmähkritik oder einen Gesetzesverstoß dar. Vielmehr sei er im Rahmen der Diskussion über die Gründe von Abschaltungen als schlichte Mitteilung ohne Bezug zu anderen Personen wertungsfrei gebraucht worden.

Keine Abwertung: Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nutzer den diskriminierenden Begriff nur habe weiterverbreiten wollen. Ebenso sei zwar nicht auszuschließen, dass sich aus dem Verschweigen eines Sachzusammenhangs in bestimmten Fällen auch Rückschlüsse auf innere Absichten eines Absenders ziehen ließen. Beim vorliegenden Austausch über Gründe, die Facebook als Sperranlass ausreichen lasse, könne eine Erläuterung der bloßen Mitteilung eines Sperrgrundes aber nicht gefordert werden.


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