OLG Düsseldorf, Urt. 12.2.2020 - 27 U 8/19

Irrtümliche Heizungsunterbrechung: Kein Schadensersatz für Erkältung

Autor: RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2020
1. Bei abgeschlossener Schadensentwicklung hat die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage.2. Unterlässt es der Mieter bei einem im November eingetretenen rund dreitägigen Heizungsausfall Gesundheitsschäden dadurch zu vermeiden, dass er sich warmer Kleidung bedient, in einem Ausweichquartier nächtigt oder ein elektrisches Ersatz-Heizgerät beschafft, so entfallen infolge überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 BGB Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden sowie wegen Schmerzensgeld

BGB §§ 249, 253, 254; ZPO § 256

Das Problem

Die Dreizimmerwohnung, in welcher der Kläger eine Anwaltskanzlei betreibt, war infolge irrtümlicher Gasversorgungssperre im November 2017 für rd. drei Tage nicht beheizt. Der Kl. verlangt für durch die Nichtbeheizbarkeit verursachte Schäden vom Gasversorger Schadensersatz: Schmerzensgeld für eine Erkältung (1.500 €), Verlust von zwei Mandaten (5.000 €), Betriebsunterbrechung der Kanzlei (1.000 €). Die Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht sowie hilfsweise Verurteilung des Versorgers zur Schadensersatzleistung wird vom LG abgewiesen. Die Berufung des Kl. scheitert.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hält wegen Vorrangs der Leistungsklage den Hauptantrag auf Feststellung gem. § 256 ZPO für unzulässig. Denn der anspruchsbegründende Sachverhalt habe sich im Zeitpunkt der Klagezustellung am 22.1.2018 nicht mehr fortentwickelt. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Verlust von Mandaten und der Ausfall des Kanzleibetriebs hätten festgestanden.

Die Klage scheitert auch im Hilfsantrag. Der Kl. habe die Kausalität zwischen Versorgungsperre und Gesundheitsschaden weder schlüssig vorgetragen noch bewiesen. Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte hätte auch nur eine Erkältung belegen können, nicht aber deren Ursachen. Der Kl. könne sich Erkältung und Atemwegsinfektion ebenso gut durch Ansteckung bei anderen Personen zugezogen haben.

Jedenfalls entfalle ein Schadensersatzanspruch an einem überwiegenden Mitverschulden (§ 254 BGB): „Zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens durch Aufenthalt in der unbeheizten Wohnung hätte sich der Kl. durch warme Kleidung, Übernachtung in einem Ausweichquartier (bei Bekannten oder in einer Pension) oder durch Beschaffung eines elektrischen Heizgeräts schützen können und bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten auch schützen müssen.

Die behaupteten Mandatsverluste, so das OLG weiter, hätten ihre Ursache nicht im Heizungsausfall, sondern der Erkrankung des Kl. Von dieser stehe aber gerade nicht fest, dass sie infolge der Versorgungsunterbrechung entstanden sei.


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