OLG Hamburg, Urt. 10.7.2018 - 7 U 125/14

Keine Nachforschungspflicht des Suchmaschinenbetreibers

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2019
Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht, wenn sich eine Rechtsverletzung erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel ergibt, denn eine Rechtsverletzung ist dann gerade nicht offensichtlich.

OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018 - 7 U 125/14 (rkr.)

Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 7.11.2014 - 324 O 660/12

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 1004 Abs. 1 Satz 2 analog; BDSG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2

Das Problem

Ein Unternehmer, der vorwiegend in der Verlags-, Musik- und Tonindustrie tätig war, war u.a. Geschäftsführer des bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs 2008 größten Herstellers von CDs und DVDs in Europa. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe wegen Kreditbetrugs verurteilt, die noch nicht rechtskräftig ist. Bei Eingabe des Nachnamens des Unternehmers bei Google wurde als Suchergebnis auf einen kritischen Blogeintrag eines anonymen Nutzers verlinkt und Teile des Beitrags im Snippet wiedergegeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Der vom Unternehmer gegen die Suchmaschinenbetreiberin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht.

Rechtsschutzbedürfnis und deutsches Recht: Auch wenn die Suchmaschinenbetreiberin nicht in der Lage sei, den beanstandeten Blogeintrag zu löschen, so trage eine Löschung der Verlinkung zu einem geringeren Verbreitungsgrad bei. Im vorliegenden Fall komme nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches materielles Recht zur Anwendung.

Kein unmittelbarer Störer: Der automatisiert generierten Anzeige der Suchergebnisse entnehme der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Information, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befänden, so dass es an einem Zueigenmachen der Inhalte durch die Suchmaschinenbetreiberin fehle (vgl. BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Internetforum, Rz. 28 f., CR 2018, 657 = ITRB 2018, 128).

Keine Verletzung von Prüfungspflichten: Den Betreiber einer Suchmaschine träfen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von der offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe. Dies komme etwa bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer oder Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf in Betracht. Hingegen gelte es nur ausnahmsweise bei Schmähkritik, herabsetzenden Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen mit Tatsachenkern, weil eine Validierung des Vortrags des Betroffenen regelmäßig nicht möglich sei (BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Internetforum, Rz. 37, CR 2018, 657 = ITRB 2018, 128).

Keine Beweislastumkehr: Die Suchmaschinenbetreiberin hafte nicht, wenn sich eine Rechtsverletzung erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel ergebe, denn eine Rechtsverletzung sei dann gerade nicht offensichtlich.

Keine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung: Bei der beanstandeten Äußerung „Während Jahren galt er als ‚Pate der Schallplatten-Piraten-Mafia‘„ handle es sich als Meinungsäußerung wegen des Sachbezugs nicht um eine Schmähkritik, bei der Diffamierung im Vordergrund stehe. Soweit diese und weitere Werturteile einen Tatsachenkern aufwiesen, den der Unternehmer ohne Angabe gegenteiliger Indizien für eine Haltlosigkeit lediglich in Abrede stelle, sei der Suchmaschinenbetreiberin eine Validierung des Vortrags des Unternehmers nicht ohne weiteres möglich.

Kein Datenschutzverstoß: Die geschäftsmäßige Nutzung der beanstandeten Daten zum Zweck der Übermittlung sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG a.F. zulässig. Die Daten seien aus dem Internet als allgemein zugänglicher Quelle entnommen worden (vgl. OLG Hamburg v. 13.11.2009 – 7 W 125/09, Rz. 3, ITRB 2010, 78). Bei der gebotenen Grundrechtsabwägung griffen die Überlegungen zur Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung entsprechend (BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Internetforum, Rz. 52, CR 2018, 657 = ITRB 2018, 128).

Kein Löschanspruch: Die nach dem Wortlaut der Löschungspflicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDSG a.F. bestehende Beweislast des Suchmaschinenbetreibers bestehe nach verfassungskonformer Auslegung nicht, denn der Suchmaschinenbetreiber wäre zum Beweis in aller Regel nicht in der Lage. Nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO scheide eine Löschung aus, wenn die Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich sei. Auch hier sei die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung maßgebend.

Kein Gegendarstellungsanspruch: Die Suchmaschine speichere keine Quellen zu Dokumentationszwecken i.S.v. § 35 Abs. 6 BDSG a.F. sondern stelle nur Links zur Verfügung und sei so ein unabdingbares Hilfsmittel bei der Beschaffung und Organisation der im Internet vorgehaltenen Informationen. Dies gelte auch, sofern vorübergehend in Caches die Inhalte der Drittseiten gespeichert würden.


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