OLG Köln, Urt. 23.12.2016 - 6 U 119/16

Irreführende Werbung mit Firmenstandorten

Autor: RAin Bettina Trojan, KANZLEI TM, Köln, www.koelner-anwaltskanzlei.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2017
Online-Werbung mit nicht vorhandenen Firmenstandorten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

OLG Köln, Urt. v. 23.12.2016 - 6 U 119/16 (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 28.6.2016 - 33 O 208/15

UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1

Das Problem

Ein Unternehmen mit Sitz seit 2011 in Köln ist auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung tätig. Die Stadt Ennigerloh wies den Schädlingsbekämpfer im März 2015 darauf hin, dass er mit einer in Ennigerloh dort nicht existierenden Adresse werbe. Im Mai 2015 erhielt der klagende Wettbewerbsverband Kenntnis, dass das Unternehmen für Schädlingsbekämpfung auf der Internetplattform www.gelbeseiten.de unter sechs Postadressen warb, ohne an diesen tatsächlich Niederlassungen zu unterhalten. Der Schädlingsbekämpfer beauftragte im Juni 2015 den Verlag Gelbe Seiten mit der Löschung der entsprechenden Einträge. Zwei Monate später mahnte der klagende Wettbewerbsverband den Schädlingsbekämpfer ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte der Schädlingsbekämpfer ab, da er die betreffenden Adressen nicht selbst in das Onlineportal gelbeseiten.de gestellt habe. Letztlich habe er sich sogar wegen nicht nachlassender missbräuchlicher Verwendung falscher Adressen, gezwungen gesehen, den Verlag Gelbe Seiten zu unterrichten, dass keine Adressen in Verbindung mit dem Unternehmen mehr verwendet werden sollten.

Der klagende Wettbewerbsverband dagegen behauptet, der Schädlingsbekämpfer habe die streitgegenständlichen Postadressen auf seiner eigenen Internetseite, werbe damit mit den nicht vorhandenen Standorten und habe diese auch eigenständig in die Gelben Seiten eingestellt. Er klagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln wies die zulässige Berufung des Schädlingsbekämpfers als nicht begründet zurück.

Entsprechend der Vorinstanz, sah das OLG den Unterlassungsanspruch des klagenden Wettbewerbsverbandes als aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG als gegeben an. Dem Schädlingsbekämpfer sei die falsche Adressangabe als geschäftliche Handlung zurechenbar nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Durch die Werbung mit einem Standort, an dem keine Niederlassung bestehe, werde der Eindruck erweckt, das Unternehmen sei ortsnah und schnell verfügbar. Dies sei aber in Wahrheit nicht der Fall, so dass dies potentielle Kunden täusche und damit in die Irre führe. Im vorliegenden Fall hielten die Richter des OLG Köln die Ausführungen des beklagten Unternehmens, es habe die Eintragungen auf dem Portal gelbeseiten.de nicht veranlasst, nicht für glaubwürdig. Denn nicht nur die exakten Standorte, die in den Anzeigen auftauchten, ließen sich auf den Webseiten des Schädlingsbekämpfers ebenso finden, insbesondere die Aufmachung der Anzeigen auf gelbeseiten.de entspräche auch genau der üblichen Art und Weise der Werbung des Unternehmens. Die erste Instanz war sogar noch weitergegangen und nahm – wie entsprechend das LG Hamburg (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 26.7.2016 – 312 O 574/15) – eine allgemeine Handlungspflicht des Schädlingsbekämpfungsunternehmens an. Entsprechend des Schädlingsbekämpfers handelnde Unternehmen müssten danach falsche Einträge auf dem Portal gelbeseiten.de, auch wenn sie von Dritten stammten, berichtigen lassen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme