Unzulässige Videoüberwachung auf Nachbargrundstück

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2012
Der berechtigte Nutzer eines fremden Grundstücks muss es regelmäßig nicht hinnehmen, einer Videobeobachtung oder -aufzeichnung ausgesetzt zu werden. Eine Überwachungskamera ist vielmehr so einzurichten, dass der Nutzer jederzeit sicher sein kann, auf den vor Überwachung geschützten Flächen nicht überwacht zu werden.

AG Meldorf, Beschl. v. 11.7.2011 - 83 C 568/11

BGB § 1004; GG Art. 1, 2

Das Problem:

Die Bewohnerin eines Hausgrundstücks befand sich in ständigem Streit mit ihrem Nachbarn. Der Zugang zu dessen Grundstück war nur über ihr Grundstück möglich und zugunsten des Nachbarn mit einem Wegerecht gesichert. Nahe dem Überweg befand sich der Stellplatz der Bewohnerin. Das dort abgestellte Kfz wurde mehrfach zerkratzt. Daraufhin installierte die Bewohnerin auf der dem Nachbargrundstück zugewandten Hausseite zwei Videokameras, die hinter blickdichten Kunststoffkuppeln verborgen waren (sog. Dome-Kameras) und eine 360-Grad-Rundumsicht ermöglichten. Der Nachbar verlangte Beseitigung der Videokameras.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die potentielle Beobachtung mittels der Videokameras greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn ein; die Kameras seien daher entsprechend § 1004 BGB zu beseitigen.

Schutz vor befürchteter Aufzeichnung: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze nicht nur vor tatsächlicher Videoaufzeichnung, sondern bereits davor, dass eine solche befürchtet werden müsse. Selbst wenn die Videokameras der Bewohnerin den Überweg oder das Grundstück des Nachbarn nie erfasst haben sollten, sei daher ein Beseitigungsanspruch gegeben. Eine äußerlich nicht wahrnehmbare Änderung der Ausrichtung der verborgenen Kameras wäre jederzeit möglich gewesen. Die befürchtete Überwachung führe dazu, dass die individuelle Entfaltung des Nachbarn beeinträchtigt werden könne.

Keine Rechtfertigung: Eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Nachbarn mit Interessen der Bewohnerin falle zu dessen Gunsten aus. Das Eigentum der Bewohnerin rechtfertige keine prophylaktische Videoüberwachung, zumal der Nachbar ein Wegerecht am Grundstück innehabe. Selbst die Beschädigungen des Kfz der Bewohnerin begründeten kein überwiegendes Interesse am Verbleib der Kameras: Zum einen lägen diese Rechtsverletzungen schon über zwei Jahre zurück, zum anderen seien sie auch nicht so schwerwiegend, dass sie die Überwachung rechtfertigen könnten.

Wahlrecht der Störerin: Das Wahlrecht der Bewohnerin im Rahmen von § 1004 BGB sei nicht beeinträchtigt. Die Beteiligten hätten nur die Beseitigung der Kameras, nicht aber andere Maßnahmen in Betracht gezogen. Zudem hätte die Bewohnerin die Kameras durch andere – sichtbare – Anlagen ersetzen können.


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