Urlaubsanspruch nach Reduzierung der Anzahl der Wochenarbeitstage

Autor: RAin FAinArbR Ursel Kappelhoff, Vahle Kühnel Becker, FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2013
Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung, darf dies nicht zur Kürzung der bezahlten Urlaubstage führen, die während der Vollzeittätigkeit entstanden sind, aber nicht genommen werden konnten.

EuGH, Beschl. v. 13.6.2013 - Rs. C-415/12 „Brandes”

Vorinstanz: ArbG Nienburg - 2 Ca 257/12 Ö

Richtlinie 2003/88/EG Art. 7

Das Problem:

Frau Brandes, in Vollzeit beim beklagten Land tätig, kann in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund Schwangerschaft (Beschäftigungsverbot) sowie anschließender Elternzeit insgesamt 29 Urlaubstage nicht nehmen. Nach der Elternzeit reduziert sie die Arbeitszeit auf drei Tage je Woche. Mit ihrer Klage macht Frau Brandes die Gewährung der 29 Tage Resturlaub gerichtlich geltend. Das beklagte Land meint, Frau Brandes stünden aufgrund der Teilzeittätigkeit lediglich noch 17 Tage Urlaub zu (29:5 x 3 = 17,4). Als Teilzeitkraft benötige sie weniger Urlaub, um eine Woche frei zu haben. Andernfalls erhielte sie mehr Urlaubswochen als während der Vollzeittätigkeit.

Das Arbeitsgericht legt das Verfahren dem EuGH zur Klärung vor.

Die Entscheidung des Gerichts:

Gemäß dem EuGH darf eine Änderung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht genommen werden konnte, gekürzt wird. Eine Kürzung lasse sich mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht vereinbaren. Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs nach Ablauf des Bezugszeitraums stehe in keiner Beziehung zu der in der späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit.

Bleibe ein Arbeitnehmer, der drei volle Tage je Woche arbeite, eine Woche lang der Arbeit fern, bedeute dies nicht, dass er damit das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhalte. Vielmehr werde er damit nur für drei volle Tage von der Arbeitspflicht befreit. Maßgeblich sei nicht die Länge der Freizeitphase. Die Ruhephase, die dem Zeitabschnitt des tatsächlich genommenen Urlaubs entspreche, und die normale berufliche Inaktivität während eines Zeitabschnitts, in dem vereinbarungsgemäß nicht gearbeitet werde, dürften nicht verwechselt werden.


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