Werbung mit „HU/AU” durch einfachen Werkstattbetreiber nicht per se wettbewerbswidrig

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2016
Eine Werbeaussage (hier: HU/AU), die so verstanden werden kann, dass der Werbende (hier: Kfz-Werkstattbetreiber) die Leistung nicht selbst erbringt, sondern im Bedarfsfall Mitarbeiter der zugelassenen Prüforganisationen zu sich holt, welche dann die Haupt- oder Abgasuntersuchungen an den Kundenfahrzeugen durchführen, ist nicht unrichtig. Dem weit überwiegenden Teil des von Werkstattleistungen angesprochenen Verkehrs ist bekannt, dass die Haupt- oder Abgasuntersuchungen nicht von jeder Kfz-Werkstatt, sondern nur von zugelassenen Prüfern abgenommen werden dürfen.

LG Frankfurt/O., Urt. v. 3.9.2015 - 31 O 29/15

UWG §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 11, 8 Abs. 3; StVZO § 29

Das Problem

Der Betreiber einer Kfz-Werkstatt warb auf einer Tafel vor seinem Betrieb mit der Aufschrift: „Inspektionen, Reifendienst, Klimaservice, HU/AU, Fahrzeugaufbereitung”; die Begriffe waren ohne nähere Erläuterung untereinander aufgelistet. Eine organisierte Interessensvertretung des Kfz-Gewerbes hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung, mit dem Argument, der Text sei irreführend, weil er impliziere, der Werkstattbetreiber führe die Haupt- und Abgasuntersuchung selbst durch – dazu sei er aber nach der gesetzlichen Lage nicht berechtigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankfurt/O. wies die Klage ab.

Inhaltliche Aussage der Werbung: Dem Werbeschild könne die Interpretation der Interessenvertretung nicht entnommen werden. Der Text lasse es zu, die Werbung so zu verstehen, dass der Werkstattbetreiber im Bedarfsfall Mitarbeiter der zugelassenen Prüforganisationen zu sich hole, die dann die Haupt- oder Abgasuntersuchungen an den Kundenfahrzeugen vornehmen; für den Kunden stelle es sich so dar, dass er über die Beauftragung des Werkstattbetreibers die angefragte Leistung erhalten könne. Die Werbeaussage sei nicht unrichtig.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Fehlverständnis des angesprochenen Verkehrs: Es sei nicht zu befürchten, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern, die mit situationsabhängiger Aufmerksamkeit die Werbung wahrnehmen, die Werbung wie von der Interessensvertretung dargestellt als eigenhändiges Leistungsangebot des Werkstattbetreibers verstünde. Haltern von Kraftfahrzeugen sei bekannt, dass in vorgegebenen Intervallen Sicherheits- sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen des Fahrzeuges vorgeschrieben sind. Dass diese Überprüfungen nicht von jeder Kraftfahrzeugwerkstatt abgenommen werden dürfen, sei nach der Einschätzung des Gerichts der weit überwiegenden Zahl der Verkehrsteilnehmer bekannt. Dementsprechend sei davon ausgehen, dass die Beteiligten den Text als ein Angebot verstünden, dass Fahrzeug bei den Prüfdiensten vorzuführen.

Keine andere Bewertung des Verkehrsverständnisses angesichts des weiteren Leistungsangebots des Werkstattbetreibers: Die Werbeaussage sei auch nicht im Kontext des weiteren Leistungsangebots des Werkstattbetreibers anders zu bewerten. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des OLG Nürnberg sei angesichts der eher untergeordneten Tätigkeiten des weiteren Leistungsangebots des Werkstattinhabers nicht von einer Verschränkung privatrechtlicher und hoheitlicher Kraftfahrzeugleistungen auszugehen (OLG Nürnberg, Urt. v. 28.8.2001 – 3 U 1635701). In Abweichung von dem der Entscheidung des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Fall sei der Werkstattbetreiber kein Sachverständiger, so dass keine wenigstens assoziative Verbindung zwischen den Reparaturleistungen und den Sachverständigentätigkeiten bestehe.

Keine wettbewerbsrechtliche Relevanz: Ergänzend fehle dem Verhalten des Werkstattbetreibers die wettbewerbsrechtliche Relevanz. Der Werbetext erwecke nicht den Eindruck, dass die Kunden die Prüfplakette leichter oder preiswerter über den Werkstattbetreiber erhielten.


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