Wiederkehrende Merkmale einer Produktserie können wettbewerbliche Eigenart begründen

Autor: Dr. Oliver Stöckel, FA für GewRS, von Boetticher Hasse Lohmann, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2013
Die für wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche Eigenart kann sich auch aus wiederkehrenden Gestaltungselementen einer bekannten Produktserie ergeben, selbst wenn das konkret nachgeahmte Produkt aus dieser Serie selbst nicht bekannt und kaum marktgängig ist.

OLG Köln, Urt. v. 10.7.2013 - 6 U 209/12 „Kinderhochstuhl „Sit-Up”” (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 25.10.2012 - 31 O 795/11

UWG §§ 4 Nr. 9a, 9b

Das Problem:

Ein Nachahmer vertreibt einen Kinderhochstuhl, der nahezu identisch mit dem Modell „Sit Up II” des Originalherstellers ist. Der „Sit Up II” ist selbst kaum bekannt und wenig marktgängig. Er gehört aber zu der bekannten Kinderhochstuhlserie „Sit Up”, die insgesamt sehr erfolgreich ist, und bedient sich deren in der ganzen Serie wiederkehrenden Gestaltungsmerkmalen. Fraglich ist, ob es für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz deshalb nicht auf die (wohl fehlende) Eigenart des „Sit Up II”, sondern auf die Eigenart der wiederkehrenden Merkmale der bekannten Produktserie ankommt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht gab der Berufung des Originalherstellers gegen das teilweiseklageabweisende Urteil der Vorinstanz statt.

Einheitlicher Streitgegenstand: Das Gericht stellt zunächst klar, dass unabhängig davon, ob die Eigenart auf einen bestimmten Typ oder eine Produktserie gestützt wird, ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, weil dieser nicht durch ein bestimmtes Originalprodukt, sondern durch das Nachahmerprodukt als konkrete Verletzungsform begründet wird und das Originalprodukt sowie dessen Produktserie bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem einheitlichen Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urt. v. 13.9.2012 – I ZR 230/11, IPRB 2013, 79 – Biomineralwasser).

Die Eigenart muss nicht zwingend für ein bestimmtes Produkt festgestellt werden, sondern kann sich auch aus übereinstimmenden Merkmalen einer Produktserie ergeben (BGH, Urt. v. 11.1.2007 – I ZR 198/04 – Handtaschen; Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 123/05 – Rillenkoffer). Dazu ist erforderlich, dass sich die Eigenart begründenden Gestaltungselemente wiederkehrend in allen Typen der Produktserie finden. Dann ist es unschädlich, wenn die größte Ähnlichkeit der Nachahmung mit einem Typen aus der Serie besteht, der selbst mangels geringer Marktverbreitung keine Eigenart hat.


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