Zulässige Abbildung eines Anwesens in Immobilienportal

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2016
Ohne den Willen des Eigentümers im Internet veröffentlichte Fotos seines Anwesens verletzen nicht zwingend dessen Privatsphäre, wenn seine Identität für den sachlich interessierten Personenkreis nicht ohne weiteres erkennbar ist.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.6.2015 - 5 U 56/14 (rkr.)

Vorinstanz: LG Saarbrücken, Urt. v. 16.10.2014 - 4 O 323/14

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; GG Art. 1, 2; ZPO §§ 935, 940

Das Problem

Ein Makler hatte das Haus der (Mit-)Eigentümerin im Auftrag der früheren Eigentümer auf Internetportalen unter Verwendung verschiedener Fotos, u.a. der Innenräume und des Gartens, sowie einer detaillierten Beschreibung des Hauses, jedoch ohne Angabe von Lage und Adresse, als zum Verkauf stehend angeboten. Nach dem Verkauf des Objekts hatte er die Immobilienanzeige nicht gelöscht, sondern über Jahre hinweg als Referenzobjekt angegeben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG Saarbrücken hatte der Makler die Anzeige von den Portalen entfernt. Das LG hatte den Antrag der Eigentümerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Wiederholungsgefahr zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OLG Saarbrücken zurückgewiesen. Es fehle schon an einem Unterlassungsanspruch.

Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der Eigentümerin umfasse das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugestehe, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen könne, wozu auch das Recht gehöre, für sich zu sein und den Einblick durch andere auszuschließen (BGH, Urt. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 = NJW 2012, 3645). Bei umfriedeten Grundstücken greife die Veröffentlichung von Bildern in die Privatsphäre ein, da sie das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtige. Das APR umfasse das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person und die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und wieweit andere Personen Vorgänge oder Umstände aus seinem Leben öffentlich darstellen dürften (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 = NJW 2008, 747). Demnach sei die Internetanzeige grundsätzlich geeignet, das APR der Eigentümerin zu beeinträchtigen, weil dadurch eine nicht vorhandene Verkaufsabsicht in der Öffentlichkeit verbreitet und dieser Einblicke in die Wohnsituation der Eigentümerin gewährt werde.

Keine individuelle Betroffenheit: Ein Unterlassungsanspruch stehe aber nur demjenigen zu, der durch eine Veröffentlichung individuell betroffen sei. Daran fehle es, da die Anzeige nicht hinreichend erkennbar auf das konkrete Haus hingewiesen habe. Zwar genüge bereits die Erkennbarkeit in der näheren persönlichen Umgebung. Es müsse sich aus den mitgeteilten Umständen aber die Identität für den sachlich interessierten Adressatenkreis ohne weiteres ergeben oder mühelos ermitteln lassen (BGH, Urt. v. 21.6.2005 – VI ZR 122/04, AfP 2005, 464 = NJW 2005, 2844). Nachdem die Fotos die Möblierung der Voreigentümer abbildeten und auch sonst älteren Datums seien sowie keine Außenansicht des Hauses verbreitet worden sei, sei die Erkennbarkeit insgesamt zu verneinen. Ein Indiz hierfür sei, dass es über sechs Jahre gedauert habe, bis eine Bekannte die Eigentümerin auf die Anzeige angesprochen habe.

Fehlende Intensität: Daraus folge auch die fehlende Intensität der Beeinträchtigung. Das APR sei nämlich nur bei Darstellungen berührt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung seien (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55). Daran fehle es schon aufgrund der dargestellten Unwahrscheinlichkeit, dass ein Betrachter der Anzeige auf das Anwesen der Eigentümerin schließe. Zudem sei deutlich, dass die Fotos nicht den aktuellen Zustand des Objekts zeigten.


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