OLG Hamburg: Domainnamen mit klanglicher Ähnlichkeit zu bestehenden Marken unzulässig

07.11.2013, Autor: Herr Tschu-Tschon Kim / Lesedauer ca. 1 Min. (489 mal gelesen)
Mit Beschluss vom 15.08.2012 (Az. 3 W 53/12) hat das OLG Hamburg die Auffassung der von uns vertretenen Mandantin bestätigt, dass bei klanglicher Ähnlichkeit eines Zeichens in Domainnamen zu einer in Gebrauch stehender Marke eine Verwechslungsgefahr besteht und deshalb die Domainnutzung untersagt.

Im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens hat das OLG Hamburg dem Verfügungsgegner untersagt ein Zeichen in einer Domain im geschäftliche Verkehr zu nutzen, da eine Verwechslungsgefahr zu der Verfügungsmarke der von uns vertretenen Mandantin bestand.

So war nach Ansicht des Gerichts für eine Zeichenähnlichkeit neben dem Schriftbild und dem Bedeutungsgehlt auch die klangliche Ähnlichkeit entscheidend. Zwar kam im vorliegenden Fall der Verfügungsmarke nur ein schwacher Grad an Kennzeichnungskraft zu, jedoch wurde diese durch die Dienstleistungsidentität und die große klangliche und begriffliche Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens kompensiert.

Den Volltext der Entscheidung kann hier abgerufen werden: