Strafen und Verfahrensausgänge bei Kinderpornografiestrafverfahren

23.03.2016, Autor: Herr Ralf Kaiser / Lesedauer ca. 3 Min. (804 mal gelesen)
Strafverfahren wegen Besitz, Erwerb, Verbreiten von kinderpornografischen Schriften, Verfahrensgang und mögliche Sanktionen bzw. Ergebnisse dieser Strafverfahren.

In Kinderpornographie-Strafverfahren verteidige ich als Rechtsanwalt und Strafverteidiger vor allem in Bielefeld, Detmold, Herford, Bünde, Bad Oeynhausen, Minden, Gütersloh, Halle (Westf.), Warendorf, Münster, Osnabrück, Kassel, Dortmund und Hannover wegen Besitzes / Erwerbs / Verbreitung von kinderpornografischen Schriften.

Aus diesen Erfahrungen heraus möchte ich hier einige Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren machen, damit der etwaig betroffene Leser sich ungefähr ein Bild machen kann, was auf ihn an Sanktionen zukommen könnte, wenn er von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Besitz, Erwerb, Verbreiten von Kinderpornografie, – etwa anlässlich einer Hausdurchsuchung und erfolgten Beschlagnahme von Speichermedien –, erfahren hat:

Dabei gehe ich zunächst von Verfahren aus, in denen der Vorwurf lediglich „Besitz von Kinderpornographie“ lautet.

Bei (vorsätzlichem) Besitz bis zu 100 kinderpornografischen Bildern / Filmen habe ich die Erfahrung gemacht, dass hier eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO möglich war, erst Recht, wenn es „nur“ Anklicken von Bildern und dem damit verbundenen Laden in den Browsercache war. Dabei beziehe ich mich vor allem auf Erfahrungen mit den Staatsanwaltschaften Bielefeld, Münster, Kassel, Dortmund und Hannover im Mittel gerechnet. Das bezieht sich vor allem auf leichte Kinderpornographie (z.B. Posingfotos).

Bei harter Kinderpornographie (z.B. Fesseln, Vergewaltigung, Penetration, besondere Erniedrigungen des missbrauchten kindlichen Opfers etc.) gab es bei meinen Fällen bisher keine Verfahrenseinstellungen bei der o.g. Dateianzahl von bis zu 100, wohl aber Geldstrafen bzw. sogar Freiheitsstrafen (bei Erstverstoß meist zur Bewährung ausgesetzt).

Nach meinen Erfahrungen kann man bei lediglichem Besitz (ohne Verbreiten etc., siehe dazu unten mehr) von bis zu 2000 kinderpornographischen Dateien auf eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen hoffen, wenn man noch unvorbelastet ist. Bei Besitz von Kinderpornographie liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei Verfahren, in denen der Vorwurf „Verbreiten / Drittbesitzverschaffung / öffentliches Zugänglichmachen etc. von Kinderpornographie“ lautet, ist pro Tathandlung mindestens 3 Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen (keine Geldstrafe!), siehe § 184 b I StGB. Auch in Kombination des Verbreitens etc. mit „Besitz von Kinderpornographie“ gibt es so ausschließlich Freiheitsstrafen zwischen >3 Monate und 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt (bei Erstverstoß wie gesagt). Bewährungsauflagen meist Therapieauflage und Geldzahlung an gemeinnützige Organisationen. Da wir bei diesen Konstellationen (also mindestens eine Verbreitungshandlung plus Besitz) schon eine Einsatzstrafe von 3 Monaten haben und dann noch die Strafe für Besitz dazukommt, liegt man im Endergebnis immer bei mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Wenn Anklage wegen Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornographie vor dem zuständigen Amtsgericht erhoben wird, kann nach § 408 a StPO immer noch versucht und erreicht werden, dass der Angeklagte nicht im Termin erscheinen „braucht“, denn oft sitzen dort Zuschauer und Presse. Dieser Fall gelingt in meiner Praxis recht häufig, da viele Richter „keine Lust haben“, diese Sachen öffentlich in einer Verhandlung zu verhandeln und dann ihrerseits – ganz im Sinne der Verteidigung – die Staatsanwaltschaft bzw. deren Sitzungsvertreter davon „überzeugen“, einen Strafbefehlsantrag zu stellen, damit der Angeklagte nicht kommen braucht. Ergebnis wäre dann Erlass und Zustellung eines Strafbefehls. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, siehe § 407 II Satz 2 StPO. Das ist ganz wichtig, denn bei Verbreitung, Drittbesitzverschaffung, öffentlichem Zugänglichmachen etc. werden immer Freiheitsstrafen beantragt.


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Ralf Kaiser

Strafrecht in Bielefeld

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