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Anwälte für Erbengemeinschaft in Lohne (Oldenburg)

Rechtsanwalt Stefan Wilke
Deichstraße 6
49393 Lohne (Oldenburg)

Eine Erbengemeinschaft ist mit vielen juristischen Fragen verbunden. Bei uns finden Sie einen kompetenten Rechtsanwalt in Lohne (Oldenburg).

Innerhalb einer Erbengemeinschaft gibt es oft Streit um die Gültigkeit testamentarischer Verfügungen oder den Umgang mit dem Nachlass. Fachkundige Beratung hilft, teure Folgen zu vermeiden und eine rechtssichere Lösung zu finden. Über unsere Seite können Sie schnell und einfach eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht vereinbaren.

Was sind die möglichen Gründe für Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft?

Hier handelt es sich um eine Zweckgemeinschaft von Menschen, die ansonsten nichts gemeinsam haben – und dies auch gut finden. Die verschiedenen Erbanteile der einzelnen Miterben sorgen oft für böses Blut. Ein Haus gehört zur Erbschaft. Soll es verkauft werden? Womöglich möchte einer der Miterben darin wohnen, ein anderer braucht Geld. Ein Miterbe soll keine Gelegenheit bekommen, sich am Familienschmuck zu vergreifen. Deshalb bringt ihn jemand anders heimlich „in Sicherheit.“ Ein erfahrener Rechtsanwalt in Lohne (Oldenburg) kann Ihnen helfen, wenn es in der Erbengemeinschaft kriselt.

Was muss man zur Erbengemeinschaft wissen?

Eine Erbengemeinschaft kommt zustande, wenn mehrere Leute gemeinsam den Nachlass eines Erblassers erben. Man bezeichnet dies als Gesamthandsgemeinschaft: Alle haben nur gemeinsam Rechte am Nachlass und können über ihre Anteile nicht verfügen. Einzelne Miterben sind also nicht dazu berechtigt, Gegenstände an sich zu nehmen oder Geld vom Konto abzuheben. Zulässig ist lediglich ein Verkauf des Erbanteils. Wer ihn erwirbt, wird dann wieder Mitglied der Gemeinschaft. Ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt aus Lohne (Oldenburg) kann Sie beraten und Ihnen helfen, die gesetzlichen Regeln einzuhalten.

Erbengemeinschaft und Nachlassverwaltung: Was muss man dazu wissen?

Die Verwaltung des Nachlasses ist Sache aller Miterben gemeinsam. Nur mit einem Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker kommen die einzelnen Miterben darum herum, sich zu engagieren. Weigert sich ein Miterbe, bei der Verwaltung zu helfen, und verursacht so einen Schaden, macht er sich gegenüber den anderen haftbar. Besonders wichtig ist eine effektive Verwaltung bei vermieteten Häusern oder bei geerbten Familienbetrieben. Ein erfahrener Anwalt in Lohne (Oldenburg) kann Ihnen helfen, Ihre Pflichten bei der Nachlassverwaltung einer Erbengemeinschaft richtig auszuüben.

Bis wann besteht die Erbengemeinschaft und was ändert die Erbauseinandersetzung?

Mit der Erbauseinandersetzung ist die Verteilung der Erbschaft unter den Miterben anhand der Erbquoten gemeint. Diese Aufteilung beendet die Erbengemeinschaft, denn anschließend gibt es nichts mehr, was diese verwalten muss. Sind die Erben sich einig, spricht nichts dagegen, dass die Verteilung von ihnen selbst vorgenommen wird. Eine schriftliche Vereinbarung schafft klare Verhältnisse. Die Ausnahme: Bei Bestehen einer Testamentsvollstreckung darf nur der Testamentsvollstrecker den Nachlass verteilen. Ein Rechtsanwalt aus Lohne (Oldenburg) kann Sie zum Thema Erbauseinandersetzung qualifiziert beraten.

Beim Anwalt-Suchservice finden Sie einen kompetenten Anwalt, der Sie zu allen Fragen rund um die Erbengemeinschaft berät.

Auf unserer Homepage finden Sie einige Rechtsanwälte aufgelistet, die Ihnen in Lohne (Oldenburg) bei allen erbrechtlichen Fragen beistehen können. Durch Anklicken des Buttons "Kontaktdaten" gelangen Sie zu den Profilen der einzelnen Rechtsanwälte. Unser Kontaktformular erlaubt es Ihnen, einfach und bequem einen Anwalt um Rückruf zu bitten! Aus der Verwendung des Kontaktformulars folgen für Sie keinerlei Kosten oder Verpflichtungen. Der von Ihnen ausgewählte Anwalt wird sich dann zeitnah zwecks Terminabsprache bei Ihnen melden.

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Erbengemeinschaft in Lohne (Oldenburg) gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Erbenermittlung, Erbteilung.