Anwaltstipp zur Vermögensauseinandersetzung

16.04.2008, Autor: Herr Joachim Heinle / Lesedauer ca. 1 Min. (4200 mal gelesen)
BGH zur stillschweigenden Vereinbarung einer 50%-igen Berechtigung an der Kontoforderung.

Bei der Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten im Rahmen einer Trennung/Scheidung kommt es nicht immer auf die namentliche Berechtigung/Bezeichnung z.B. bei einem Sparkonto, Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung an.

Nach der Rechtsprechung des BGH können Ehegatten beispielsweise hinsichtlich eines Bankkontos, welches nur auf den Namen eines Ehegatten angelegt ist, auch stillschweigend eine 50 %ige Berechtigung des Ehegatten, der Nicht-Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

Unter welchen Voraussetzungen eine solche stillschweigende Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Unterzeichnende ist spezialisiert auf derartige Fragen der Vermögensauseinandersetzung.

J. Heinle
Fachanwalt Familienrecht