Bauliche Veränderung: Kostenregelung zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer

Autor: VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2012
Mit dem Beschluss über eine bauliche Veränderung im Interesse einzelner Wohnungseigentümer, können diesen die Kosten für die Errichtung und deren Folgekosten auferlegt werden (hier: Dachflächenfenster).

LG Itzehoe, Urt. v. 12.7.2011 - 11 S 51/10

Vorinstanz: AG Meldorf - 88 C 8 u. 9/09

WEG §§ 16 Abs. 4, 22 Abs. 1

Das Problem:

Die Wohnungseigentümer beschließen mit einfacher Mehrheit, den bereits erfolgten Einbau von Dachflächenfenstern an der Nordseite des Daches nachträglich zu genehmigen und ordnen an, dass die Kosten des Einbaus, der späteren Pflege und Reparaturen von den Eigentümern der Dachgeschosswohnungen bezahlt werden. Dagegen klagt ein danach von der Kostentragung befreiter Wohnungseigentümer.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos. Allerdings handelt es sich nicht um eine der Mehrheitsentscheidung zugängliche Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung gem. § 22 Abs. 3 WEG. Dies ist beim zusätzlichen Einbau von Dachfenstern im Zuge einer Dachsanierung zwar denkbar, um eine den aktuellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Belichtung herzustellen; hier ist der Einbau aber unabhängig von einer Sanierung erfolgt. Die Mehrheiten für eine Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG sind nicht erreicht. Der Beschluss über die bauliche Veränderung ist aber gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zu beanstanden, weil ein erheblicher Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG fehle. Dies ergibt sich optisch aus den vorgelegten Lichtbildern. Kostennachteile sind durch die – gem. § 10 Abs. 4 WEG auch für spätere Erwerber verbindliche – Kostenregelung ausgeschlossen; diese ist gem. § 16 Abs. 4 WEG zulässig und nicht nichtig. Insbesondere handelt es sich um einen „Einzelfall” (Armbrüster, ZWE 2008, 67; Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 16 Rz. 120; Bub, ZWE 2008, 205; Häublein, ZWE 2008, 368; a.A. Elzer in Riecke/Schmid, FAK WEG, 3. Aufl. 2010, § 16 Rz. 98a).


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