Das Leben nach dem Scheitern

26.07.2012, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 3 Min. (1868 mal gelesen)
Gliederung
1. Rechtsform beachten
2. Qualifizierte Beratung erforderlich
3. Schutz der Familie vor anfechtbaren Handlungen
4. Schutz vor strafrechtlicher Verurteilung
5. Nebenfolgen von Verurteilungen berücksichtigen
6. Sanierungschancen nutzen
7. Das Leben nach dem Scheitern
8. Kultur des Scheiterns

Das Denken muss sich bei vielen noch ändern:

Fehlschläge passieren !
Versuch und Irrtum (trial and error) sind normale Vorgänge der Marktwirtschaft.


Fragen zur Sanierung oder zum Insolvenzrecht?


Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Master of business and admininstration (EHS Dresden)
kulzer@pkl.com
0351 8110233

Das Leben nach dem Scheitern

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Stuttgart ermittelt derzeit in ca. 1000 Fällen wegen Insolvenz- und Wirtschaftsstrafsachen, darunter auch gegen Anton Schlecker und die Geschäftsführer der Schleckerunternehmen wegen des Verdachts der Untreue, Insolvenzverschleppung und des betrügerischen Bankrotts.
Schleckers private Villa und Geschäftsräume wurden durchsucht.
Ob es zu einem Strafprozess oder einer Verurteilung kommt, ist noch unklar.

Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise zur Haftungsvermeidung und Sanierung


1. Rechtsform beachten

Anton Schlecker betrieb den wesentlichen Teil seines 37 Jahre alten Unternehmens mit 3.200 Filialen und 13.000 Mitarbetiern in der Rechtsform des "Eingetragenen Kaufmanns". Er haftet daher nicht beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft, sondern mit seinem gesamten Vermögen – privat und geschäftlich. Das gesamte Vermögen ist Insolvenzmasse.

Tipp: Die Rechtsformen der GmbH und AG bieten einen besseren Schutz des Privatvermögens

2. Qualifizierte Beratung erforderlich

Anton Schlecker war angeblich kein Freund von Banken und Beratern. Es setzte auf sein eigenes Wissen und seine Eingebung und ignorierte viele Ratschläge.

Tipp: In besonderen Situationen bedarf es aber besonderer Kenntnisse und besonderer Berater. Deren Tipps muss man dann auch beachten und umsetzen.

3. Schutz der Familie vor anfechtbaren Handlungen

In jedem Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter/Sachwalter prüfen, ob Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind gemäß §§ 129 ff. InsO.

Besonders einfach sind Schenkungen innerhalb der letzten vier Jahre an nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen anzufechten, gemäß § 134 InsO.

Bei vorsätzlicher Benachteiligung können Rechtshandlungen sogar bis zu 10 Jahre zurück gemäß § 133 InsO angefochten werden.

Die Schleckerfamlie hat laut Presseberichten dem Insolvenzverwalter einen Vergleichsvorschlag unterbreitet zwischen 5 bis 10 Millonen Euro (Sächsische Zeitung vom 3. Juli 2012 S. 20).

Tipp: Vermögensverfügungen an Angehörige sind nicht illegal. Sie dürfen aber nicht in der Krise erfolgen, sondern müssen in guten Tagen erfolgen - außerhalb einer Krise und des möglichen Anfechtungszeitraums.

4. Schutz vor strafrechtlicher Verurteilung

In vielen Fällen werden Unternehmer und Manager wegen Insolvenzstraftaten verurteilt

Sie haben nicht rechtzeitig gehandelt. Es muss daher gerade in der Krise Rat eingeholt werden.

Soweit tatsächlich Ermittlungen eingeleitet werden, nützt ein Starverteidiger, der sich auf Mord und Totschlag spezialisiert hat, nicht viel. Sich selbst zu verteidigen, weil man ein gutes Gewssen hat, ist meist fatal, da man keine Spezialkenntnisse hat.

Tipp: Wer zu spät die Insolvenz einleitet, begibt sich in strafrechtliche Gefahr und gefährdet die Sanierung. Qualifizierte Wirtschaftsstrafverteidiger sind notwendig schon im Ermittlungsverfahren, z.B. RA Kai Westen, Fachanwalt für Strafrecht, Berln.

5. Nebenfolgen von Verurteilungen

Wer als Geschäftsführer wegen Bankrotts verurteilt wird, darf nicht mehr Geschäftsführer sein. Ferner kann dem Geschäftsführer, der für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet und persönlich in die Insolvenz gerät, die Restschuldbefreiung versagt werden.

Tipp: Strafbarkeit auf jeden Fall vermeiden.

6. Sanierungschancen nutzen

Seit dem 01.03.2012 ist durch das Gesetz zur Erleicherung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) die Sanierung mittels Eigenverwaltung und Insolvenzplan erhelbich verbessert worden.
Ziel des Gesetzgebers war, dass die Geschäftsführer und Manager rechtzeitig die Insolvenz einleiten, damit die Chancen der Sanierung bestmöglich gewahrt werden können.

Tipp: Eigenverwaltung und Insolvenzplan sind Werkzeuge der Sanierung, die perfekt eingesetzt werden müssen. Daher sich um Hilfe durch Fachanwälte kümmern.


7. Das Leben nach dem Scheitern

Adolf Merckle hat sich, als seinem Traditionsunternehmen mit 100.000 Mitarbeitern die Pleite drohte, das Leben genommen. Er hat die Schande nicht verwunden.

Die Insolvenzkultur hat sich aber geändert.

Wer einmal scheitert, ist nicht automatisch kriminell oder unfähig.
Das deutsche Insolvenzrecht bietet- wie in den USA- den Schuldnern und schuldnerischen Unternehmen eine Sanierungschance, einen zweiten Weg, einen Neustart.

Die frühere Ächtung von Schuldnern, bei der Zahlungsunfähige an den Pranger gestellt wurden, stammt aus dem Mittelalter und ist überholt.

Tipp: In der Kirise oder Insolvenz gibt es Chancen und Perspektiven zur Erhaltung und zum Neustart. Wer jetzt rechtzeitig die richtigen Schritte veranlasst, kann sein Unternehmen erhalten und erhält eine neue Chance mit einer klaren Zukunftsperspektive.

8. Kultur des Scheiterns

Das Denken muss sich bei vielen noch ändern:

Fehlschläge passieren !
Versuch und Irrtum (trial and error) sind normale Vorgänge der Marktwirtschaft.


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