Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten gem. § 40 BetrVG

Autor: RA FAArbR Werner M. Mues, CBH – Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2015
Die Einlegung eines Rechtsmittels im Beschlussverfahren bedarf einer separaten ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel wirksam eingelegt sein; dies löst jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Anwaltskosten für das Rechtsmittel aus.

BAG, Beschl. v. 18.3.2015 - 7 ABR 4/13

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 7 TaBV 31/12

BetrVG §§ 40 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2

Das Problem

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats verlangen von dem Arbeitgeber aus abgetretenem Recht die Zahlung ihres Anwaltshonorars aus der Durchführung von zwei Beschlussverfahren:
  • Im ersten Verfahren war der Antrag des Betriebsrats gem. § 101 BetrVG auf Aufhebung einer Versetzung vom Arbeitsgericht und vom LAG zurückgewiesen worden. Einen erneuten Beschluss über die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hatte der Betriebsrat nicht gefasst.
  • Im zweiten Verfahren hatte der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 99 ArbGG zur Entscheidung über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gefordert. Verhandlungen über die Behandlung der Beschwerde sind vor dem Antrag an das Arbeitsgericht nicht geführt worden. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme nach außergerichtlicher Einigung.
Der Arbeitgeber verweigert die Honorarzahlung wegen fehlender Beschlussfassung des Betriebsrats über das Beschwerdeverfahren und wegen Mutwilligkeit der Beantragung einer Einsetzung der Einigungsstelle. Arbeitsgericht und LAG haben die Anträge zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BAG bleibt erfolglos. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts herbeigeführt haben (BAG, Beschl. v. 29.7.2009 – 7 ABR 95/07, ArbRB 2009, 365 [Kappelhoff], ArbRB online). Dies gilt auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Zwar berechtigt die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu allen Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Ob das Verfahren jedoch in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat.

Auch die Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsstelle ohne den Versuch einer vorherigen Einigung war mutwillig und hat die berechtigten Kostenbelange des Arbeitgebers außer Acht gelassen. Für ein Verfahren nach § 99 ArbGG fehlt grds. das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind.


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