Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

Autor: RA FAArbR Dr. Norbert Windeln, LL.M., avocado rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2014
Ein Arbeitnehmer, der während der letzten fünf Jahre seines insgesamt knapp zwölf Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausübung seines Betriebsratsamts vollständig von der Arbeit freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird. (Amtl. LS)

LAG Köln, Urt. v. 6.12.2012 - 7 Sa 583/12

Vorinstanz: ArbG Aachen - 3 Ca 950/11

GewO § 109

Das Problem:

Der Kläger war knapp zwölf Jahre beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Während der letzten fünf Jahre war er aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat vollständig von der Arbeit freigestellt. Die Beklagte hat diesen Umstand im Arbeitszeugnis des Klägers mitgeteilt. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Tätigkeit für den Betriebsrat nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin im Arbeitszeugnis Erwähnung finden darf, und begehrt die Streichung dieser Passage im Arbeitszeugnis.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG Köln teilt diese Auffassung nicht und bestätigt die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Es sei zwar grds. richtig, dass eine Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis nur Erwähnung finden dürfe, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünsche. Dies folge aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer mit der Betriebsratstätigkeit ein Ehrenamt ausübe, welches mit seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe.

Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt sei. Durch die Freistellung werde ein unmittelbarer Bezug zu den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten hergestellt. Aussagen über die Leistung und Führung in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten seien nicht möglich, solange aufgrund der Freistellung die primären arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert seien.

Verschweige die Beklagte vorliegend im Arbeitszeugnis des Klägers die fünfjährige Freistellung aufgrund der Betriebsratstätigkeit, so erwecke dies beim Leser den (falschen) Eindruck, als sei der Kläger auch in den letzten fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses seinen arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten nachgekommen. Damit werde aber in erheblicher Weise über die im Arbeitsverhältnis gewonnene Berufserfahrung des Klägers sowie über die Aktualität seiner Berufserfahrung getäuscht. Auf eine derartige Täuschung habe der Kläger keinen Anspruch.

Ebenso wenig sei es möglich, die letzten fünf Jahre des Beschäftigungsverhältnisses im Arbeitszeugnis komplett unerwähnt zu lassen. Es entspreche vielmehr dem Gebot der Zeugniswahrheit, dass dem Leser des Zeugnisses eine vollständige und widerspruchsfreie Darstellung des gesamten zwölfjährigen Arbeitsverhältnisses einschließlich der letzten fünf Jahre geliefert werde.


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