EuGH, Urt. 4.5.2023 - C-487/21

Anspruch auf eine „Kopie“ personenbezogener Daten i.S.v. Art. 15 DSGVO

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2023
Der Anspruch auf Erteilung einer „Kopie“ von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine exakte und verständliche Reproduktion aller Daten zusteht, welche Gegenstand der Verarbeitung sind.

DSGVO Art. 12, 15, 16, 17, 18; DSGVO EG 10, 11, 26, 58, 60, 63; AEUV Art. 267

Das Problem

Die Beklagte CRIF GmbH ist eine Kreditagentur, die Auskünfte über die Bonität von Unternehmen und Privatpersonen gibt. Auf das Auskunftsersuchen des Klägers nach Art. 15 DSGVO erteilte diese ihm die angeforderten Auskünfte nur in zusammengefasster Form hinsichtlich der Anschrift, unternehmerischen Funktionen und Vertretungsbefugnisse. Die daraufhin vom Kläger angerufene österreichische Datenschutzbehörde wies seine Beschwerde zurück mit der Begründung, einen Anspruch auf Kopie aller Dokumente, E-Mails und Auszüge von Datenbanken stünde ihm nicht zu.

Das vom Kläger daraufhin angerufene österreichische BVerwG hat den Rechtsstreit am 9.8.2021 dem EuGH vorgelegt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die erste Kammers des EuGH führt aus, dass der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine exakte und verständliche Reproduktion aller Daten zusteht, die über ihn oder sie verarbeitet werden. Hierzu könne auch das Recht gehören, Auszüge aus Dokumenten oder sogar ganze Dokumente oder Auszüge aus Datenbanken zu erhalten, wenn dies erforderlich sei, um die der betroffenen Person aus der DSGVO zustehenden Rechte effektiv geltend machen zu können. Das ergebe sich aus Wortlaut, Kontext und Zielen von Art. 15 DSGVO.

Die im Leitsatz wiedergegebene Antwort des EuGH lässt dem Verantwortlichen, im Arbeitsrecht also dem Arbeitgeber, einen gewissen Beurteilungsspielraum dahingehend, welche Dokumente er ganz, in Auszügen und als Auszüge aus Datenbanken zur Verfügung stellt. Konkretere Erkenntnisse lassen sich aber der EuGH-Entscheidung im Rahmen der Begründung zu den Vorlagefragen 1) bis 3) entnehmen:
  • Eine allgemein gehaltene Beschreibung der Daten oder eine Auflistung der Kategorien personenbezogener Daten ist nicht ausreichend. Erforderlich sind konkrete Informationen über den (Auskunfts-)Anspruchsteller.
  • Davon können nicht nur objektive Daten, sondern auch subjektive Daten in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst sein, im konkreten Fall vor allem im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit der Person.
  • Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Damit die Daten für die betroffene Person verständlich sind, kann es erforderlich sein, zu den Informationen auch Kontext zu liefern, so etwa, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freigelassenen Datenfeldern beruhen, also auf einer fehlenden Angabe.
  • Weiterhin gilt, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO begrenzt wird durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder das Recht geistigen Eigentums. Hier sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Das darf aber nicht dazu führen, dass jegliche Auskunft verweigert wird.


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