Insolvenzgeld

04.08.2023, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 2 Min. (139 mal gelesen)
bei Insolvenz des Arbeitgebers sind drei Monate gesichert

Wer bekommt Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld bekommen Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte!), die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die volle Vergütung erhalten haben.


Offene Vergütungsansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind einfache Insolvenzforderungen. Darauf wird am Ende leider nur die Quote bezahlt. Darum sind diese Forderungen nicht viel wert.

Die Vergütungsansprüche aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung sind dagegen privilegiert und über das Insolvenzgeld abgesichert. Das gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Was ist Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung. Insolvenzgeld deckt in erster Linie die Nettovergütungsansprüche bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ab.
Insolvenzgeld wird finanziert über eine Umlage, die von allen Arbeitgebern erhoben wird. Sie wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abgeführt. Die Auszahlung erfolgt durch die Agentur für Arbeit.

Für welchen Zeitraum gibt es Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld wird bezahlt für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei Ablehnung der  Insolvenzeröffnung mangels Masse.


Auch diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung geendet hat und bei denen Vergütungsrückstände bestehen, haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Wo muss Insolvenzgeld beantragt werden?

Arbeitnehmer beantragen das Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur. Dafür gibt es eine Frist von zwei Monaten.

Umfasst das Insolvenzgeld nur die regelmäßige Vergütung?

Das Insolvenzgeld sichert in erster Linie den unbezahlt gebliebenen Nettoverdienst bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Abgesichert sind außerdem weitere Ansprüche, sofern sie dem Dreimonatszeitraum zugeordnet werden können:

Aufwendungsersatz (z.B. Kilometergeld beim Einsatz des Privatfahrzeugs für Dienstfahrten)

Tantiemen

Anwesenheitsprämien

Urlaubsvergütung und zusätzliches Urlaubsgeld

Gratifikationen und Sonderzahlungen, wenn diese dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden können

Provisionen, die im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind

Nicht insolvenzgeldgeschützt sind dagegen Ansprüche auf Bezahlung einer Abfindung, denn  Abfindungen sind keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Martin Stier

Hüffner & Kollegen Rechtsanwälte

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