OLG Köln, Beschl. 8.10.2018 - 15 U 110/18

Das Recht am eigenen Bild in Zeiten der DS-GVO

Autor: Rechtsanwältin Michelle Petruzzelli,LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2018
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien – im Grundsatz – nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos – insbesondere dann nicht, wenn es lediglich um die Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen geht. Es bedarf stets einer abwägenden Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.

OLG Köln, Beschl. v. 8.10.2018 - 15 U 110/18

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 16.5.2018 - 28 O 377/17

GG Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KUG § 23 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 S. 2

Das Problem

In einem Zeitungsartikel wurde über die vermeintliche Verwandtschaft eines prominenten TV-Moderators mit einem Staatsanwalt des Dritten Reiches berichtet. Der Artikel wurde mit einem Foto bebildert, das diesen mit seiner Ehefrau auf einer öffentlichen Veranstaltung zeigt und in der Unterschrift darauf verweist, dass beide das Familien-Weingut führen. Die Ehefrau selbst ist keine Person des öffentlichen Lebens, sondern ist ausschließlich aufgrund der Eheschließung mit ihrem Ehemann in der Öffentlichkeit bekannt. Die Ehefrau beantragte Unterlassung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte den von der Vorinstanz ausgesprochenen Unterlassungsanspruch.

Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen: Weichendstellend hat das Gericht zunächst festgestellt, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen auch nach Inkrafttreten der DS-GVO nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG richtet.

Bildnisse einer Person dürften danach grds. nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, eine der in § 23 Abs. 1 KUG genannten Ausnahmen liege vor und es stehe dem kein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG).

Öffentliches Interesse an der Berichterstattung: Das Gericht hatte sich daher mit den Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG und mithin mit der Frage zu befassen, ob es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und somit ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden durfte.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien grds. Fotos, die jene Geschehen abbilden, die im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse stünden. Im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit sei es die Entscheidung der Medien selbst, was ihrer Ansicht nach zum allgemeinen öffentlichen Interesse gehöre. Dabei stehe es den Medien auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Schranken seien mit Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dort gegeben, wo es nicht zu einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung der Angelegenheit komme, um dadurch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sondern lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten von Prominenten befriedigt werden solle. Der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen wiege dabei umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit sei.

Kontext der Wort- und Bildberichterstattung: Bei der Veröffentlichung eines Bildnisses im Rahmen einer Berichterstattung sei zwangsläufig auf den Gesamtkontext abzustellen. Vorliegend sei das Bildnis der Eheleute und die Erwähnung des Weinguts nur als Aufhänger gewählt worden, um den eigentlichen Inhalt, nämlich die vermeintliche Enthüllung von dunklen Familiengeheimnissen des Ehemannes, zu inszenieren. Mithin sei kein Zusammenhang zwischen dem Foto und der Wortberichterstattung gegeben.


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