OLG Köln, Urt. 5.4.2019 - 6 U 179/18

Preisangabe bei Neufahrzeug als „dreiste Lüge”

Autor: Dr. Danjel-Philippe Newerla, Kanzlei Dr. Newerla, Bremerhaven
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2019
Das OLG Köln sieht die Preiswahrheit verletzt, wenn der Preis für ein als Neufahrzeug beworbenes Kfz nur bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs und einer Tageszulassung gelten soll, wenn diese Bedingungen erst am Ende einer mehrseitigen umfangreichen Werbung genannt sind.

OLG Köln, Urt. v. 5.4.2019 - 6 U 179/18

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

Das Problem

Der Berufungskläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein, der gegen eine Autohändlerin im Wege der Unterlassungsklage vorgeht. Die Beklagte bot über eine Onlineplattform ein als „Limousine, Neufahrzeug” beworbenes Kfz über mehrere durch Scrollen erreichbare Bildschirmseiten an. Unter einem als „Weiteres” bezeichneten Punkt am unteren Ende der Werbung sollte der Angebotspreis „unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat” und nur bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs des Kunden gelten.

Nachdem das LG Aachen die als zulässig erachtete Klage mit der Begründung abgewiesen hat, eine Irreführung von Verbrauchern gem. § 5 UWG liege aufgrund der unter „Weiteres” enthalten Informationen nicht vor, verfolgt der Berufungskläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hat der Berufung in vollem Umfang stattgegeben.

In der beschriebenen Preisangabe sieht das OLG nicht nur eine Irreführung, sondern bezeichnet die Preisangabe in den Gründen als „dreiste Lüge”. Zum einen sei die Preisangabe schlicht falsch, da sie sich auf ein „Neufahrzeug” beziehe. Dabei sei unerheblich, dass auf der Plattform eine Rubrik für Tageszulassungen besteht, da diese nur bei aktivem Setzen eines Suchfilters die Ergebnisliste beeinflusse. Ohne Setzen des Filters würden Tageszulassungen und Neuwagen nebeneinander als Werbung abgebildet. Zum anderen sei keinem Verbraucher ein Erwerb zum abgebildeten Preis möglich, da dazu ein Altfahrzeug an die Beklagte zu übereignen sei, dessen Wert zum Zeitpunkt der Werbung völlig unklar ist und der auf den angegeben Preis zu verrechnen sei.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine in diesen beiden Punkten vorliegende „dreiste Lüge” nicht durch einen erläuternden Zusatz heilbar. Auch bei Annahme einer sog. „halben Wahrheit” sieht das Gericht die Irreführung durch eine aktive Täuschung als gegeben an. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2018, 320) ist auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Anschaffungen nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass ein Irrtum, welcher durch irreführende Blickfangwerbung verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende des Textes ausgeräumt wird. Dies gelte eben bei dem Blickfang nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texten, wenn der inhaltliche Bezug zum Blickfang, wie im vorliegenden Verfahren, nicht klargestellt wird und alle für die Geschäftsentscheidung erheblichen Informationen „auf einen Blick” für den Verbraucher zu erkennen sind.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme