Parken auf Behindertenparkplatz: Was sind die Folgen?

21.12.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Behindertenparkplatz,Haus,Parken,Verkehrszeichen Was sind die Folgen, wenn ich auf einem Behindertenparkplatz parke? © - freepik

Parkplätze sind ein knappes Gut. Da kommt der ein oder andere Nichtbehinderte auf die Idee, auf dem Behindertenparkplatz zu parken. Hier riskiert man jedoch, hohe Abschleppkosten und ein Bußgeld zu zahlen.

Gerade im Weihnachtsrummel sind Parkplätze knapp. Da kommt mancher in Versuchung, sich mal eben auf den Behindertenparkplatz zu stellen. Hier riskiert man jedoch, später Abschleppkosten zu zahlen. Unzulässig ist auch der Missbrauch fremder Behindertenausweise.

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?


Nicht jeder Behinderte darf auch einen Behindertenparkplatz nutzen. Ein herkömmlicher Schwerbehindertenausweis reicht nicht für die Benutzung aus. Auch ein Gipsbein stellt keine Berechtigung für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes dar. Ebensowenig eine Autopanne. Zulässig ist die Nutzung nur für Schwerbehinderte mit dem EU-weit einheitlichen blauen Parkausweis mit Lichtbild für Behinderte. Diesen erhalten Personen, die sich außerhalb des Fahrzeugs nur mit großer Anstrengung fortbewegen können oder blind sind. In ihrem Behindertenausweis müssen sich in der Regel die Kürzel aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder bl (blind) finden. Der Behinderten-Parkausweis ist nicht fahrzeuggebunden. Das führt dazu, dass Behindertenparkplätze auch von Blinden oder von Schwerbehinderten ohne Führerschein genutzt werden können, wenn andere Leute das Fahrzeug lenken. Entscheidend ist, dass mit dem Fahrzeug ein Schwerbehinderter befördert wird. Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht oder ausgelegt sein, vorzugsweise hinter der Windschutzscheibe. Ausweis oder Parkplatz dürfen nicht dazu genutzt werden, in Abwesenheit des Schwerbehinderten für diesen Erledigungen vorzunehmen.

Besonderheiten in den Bundesländern


Es gibt zwar einige generelle Regeln zu Behindertenparkplätzen, die bundesweit einheitlich sind. In anderen Punkten haben verschiedene Bundesländer Sonderregeln erlassen. So dürfen Behinderte mit Parkausweis in einigen Bundesländern auch bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot parken, während der Ladezeit in Fußgängerzonen parken usw. Dies sind jedoch Besonderheiten bestimmter Bundesländer, die in anderen eine Ordnungswidrigkeit darstellen können.

Folgen für Falschparker


Wer auf einen Behindertenparkplatz parkt, ohne dazu berechtigt zu sein, muss mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Dazu kommen unter Umständen Abschleppkosten, da nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig Falschparker auf Behindertenparkplätzen ohne Weiteres sofort abgeschleppt werden dürfen. Eine Ermittlung des Halters, um diesen zum Wegfahren zu bewegen, muss die Polizei also nicht durchführen (27.5.2002, Az. 3 B 67/02).

Nutzung fremder Behindertenausweise


Hat man nun einen behinderten Verwandten, den man oft herumfährt, liegt die Versuchung nahe, dessen Parkausweis gleich im Auto zu lassen, so dass man beim nächsten Getränkeeinkauf die Kisten nicht so weit schleppen muss – obwohl der Behinderte dann gar nicht mit von der Partie ist. Um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein Mann hatte sein Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und den blauen Behinderten-Parkausweis des Sohnes seiner Begleiterin hineingelegt, der aber nicht dabei war. Statt ein Bußgeld zu bekommen, landeten beide vor dem Strafrichter – und wurden wegen Missbrauchs von Ausweispapieren angeklagt. Auf diese Tat steht nach § 281 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte beide zu Geldstrafen.

Die Entscheidung des OLG


Das Oberlandesgericht Stuttgart hob jedoch in der Revision das Urteil auf. Zwar sei der verwendete Behinderten-Parkausweis als Ausweisdokument im Sinne der Vorschrift aus dem Strafrecht anzusehen. Eine Strafbarkeit erfordere allerdings, dass der Ausweis "zur Täuschung im Rechtsverkehr" eingesetzt werde. Also dazu, sich als die im Ausweis genannte Person auszugeben. Der Täter muss den Ausweis eines anderen in dieser Absicht verwenden. Dies sei aber nicht der Fall, wenn er nur den Behindertenausweis einer anderen Person auf dem Armaturenbrett seines Autos auslege. Denn grundsätzlich müsse der Fahrer des abgestellten Autos nicht mit dem Behinderten identisch sein, der die Parkberechtigung habe – es reiche aus, wenn der Behinderte mitfahre. Nutze der Fahrer wie hier einen Behindertenausweis von jemandem, der nicht dabei sei, so täusche er andere Leute nicht über seine eigene Identität, sondern nur darüber, ob der betreffende Behinderte mitfahre. Ein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren sei dies nicht. Allerdings wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, denn zumindest hatten die Angeklagten durch unberechtigtes Parken auf dem Behindertenparkplatz eine Ordnungswidrigkeit begangen (Beschluss vom 27.8.2013, Az. 2 Ss 349/13). Denn, wie oben erläutert, ein Behindertenparkplatz darf nur genutzt werden, wenn ein Behinderter dabei ist.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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