Start-up-Gesetz

18.07.2023, Autor: Herr Frank Müller / Lesedauer ca. 3 Min. (34 mal gelesen)
Der vorliegende Beitrag behandelt das spanische Start-up-Gesetz vom 23.12.2022 sowie insbesondere dessen steuerliche Konsequenzen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: 
https://www.rechtsanwalt-spanien-steuerberater.de/startup-gesetz-2629
https://www.rechtsanwalt-spanien-steuerberater.de/start-up-gesetz-in-kraft-2690

Am 3.11.2022 wurde der Gesetzesentwurf zur Förderung von Start-ups (Ley de fomento del ecosistema de las empresas emergentes, in Spanien auch als Ley de Startups bezeichnet) durch den spanischen Kongress verabschiedet. Nur einen Tag nach seiner Veröffentlichung folgte am 23.12.2022 das neue Start-up-Gesetz (Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember). Dessen Zweck ist es insbesondere angesichts der neuen digitalen Wirtschaft, die Unternehmensdemografie und das Klima für Geschäfte zu verbessern, die Dimension der Unternehmen zu erhöhen sowie das Unternehmertum zu fördern als auch das entstehende Ökosystem innovativer Start-ups zu stärken. Somit werden spezifische Regelungen für die Unternehmen geschaffen, welche die Grundlage der neuen digitalen Wirtschaft sind und in den letzten Jahren hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen und gute Wachstumsaussichten haben, sofern es ihnen gelingt, einerseits eine fehlende Finanzierung zu überwinden und andererseits Talente anzuziehen und diese im Land zu halten. Somit könnte es möglich sein, Spanien zu einem der attraktivsten Länder für die Errichtung von Start-ups zu machen, die innovativ, neu gegründet oder bis zu fünf Jahre alt sind, bzw. bis zu sieben Jahre alt, wenn es sich um Biotechnologie-, Energie- und Industrieunternehmen handelt, die ihren Sitz, eine ständige Niederlassung und den überwiegenden Teil der Arbeitsplätze in Spanien haben, keine Dividenden ausgeschüttet haben und nicht börsennotiert sind und die einen Umsatz von bis zu 5 Mio. EUR erzielen. 

Auch gehört das  neue Gesetz zu den Verpflichtungen des der Europäischen Kommission übermittelten Aufbau- und Resilenzplans Spaniens zur Erholung der Konjunktur (componente 13 del Impulso a la Pyme del Plan de Recuperación, Transformación y Resiliencia – Impulse für kleine und mittlere Unternehmen) zur Erlangung der CoVid-19-Zuschüsse der EU in Milliardenhöhe.

Die Konsequenzen des Start-up-Gesetzes sind unter anderem niedrigere Steuern für Unternehmer sowie eine geringere Einkommensteuer, Visa- und steuerliche Regelungen für digitale Nomaden im Rahmen der IRNR (Einkommenssteuer für Nichtansässige) sowie Telearbeit.
Bezüglich der Steuersenkung für Unternehmen führt das Start-up-Gesetz zu einer Reduzierung der Körperschaftsteuer von 25 % auf 15 % in den ersten vier Jahren, sobald eine positive Bemessungsgrundlage erreicht wurde. Der maximale Abzug für Investitionen in Start-Ups, die jetzt bis zu fünf bzw. sieben Jahre und bis zu 5 Millionen Euro gelten, wird von 60.000 auf 100.000 Euro pro Jahr erhöht. Zusätzlich wird dieser Abzug von der Steuerquote von 30 auf 50 % erhöht.
Selbstständige, in Spanien als autónomos bezeichnet, werden nicht mehr gleichzeitig als Unternehmer und Arbeitnehmer doppelbesteuert.

Die Steuerbefreiung für Aktien, die Arbeitnehmern als Sachbezüge gewährt werden, wird von 12.000 auf bis zu 50.000 Euro erhöht. Außerdem erfolgt die Besteuerung nicht zum Zeitpunkt des Erhalts, sondern erst wenn diese liquide werden oder sich materialisieren.

Auch die Einkommenssteuer wird mithilfe des Start-up-Gesetz für digitale Nomaden reduziert. Diese werden anstelle der IRPF (Einkommensteuer) nun im Zuge der IRNR (Einkommenssteuer für Nichtansässige) besteuert. Bisher stand dies nur Arbeitnehmern offen, die sich entweder nicht länger als 183 Tage in Spanien aufhielten oder aber den Sonderstatus nach Art. 93 LIRPF (Ley 35/2006, de 28 de noviembre) erhalten hatten.

Die dort vorhandene Voraussetzung, in den letzten 10 Jahren nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen zu sein, wird auf fünf Jahre reduziert. Der Zeitraum, in dem ein Gebietsfremder diese Steuer in Anspruch nehmen kann, wird ebenso von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Angesichts der Telearbeit wird mit dem Gesetz ein internationales Visum für digitale Nomaden geschaffen. Dieses Visum das mit geringerem bürokratischem Aufwand erteilt werden soll, gilt für alle Herkunftsländer. Sinn und Zweck ist es, mithilfe des Visums und der Möglichkeit, die Visa-Dauer auf bis zu 5 Jahre auszudehnen, ausländische junge Talente anzulocken.

Gemäß Artikel 25 soll dabei ein „Nationales Forum für aufstrebende Unternehmen“ (Foro Nacional de Empresas Emergentes) geschaffen werden.

„Artikel 25

(1) Das Nationale Forum für aufstrebende Unternehmen wird als kollegiales, interministerielles Beratungs- und Kooperationsgremium zwischen öffentlichen Verwaltungen, Universitäten, öffentlichen Forschungseinrichtungen und Technologiezentren, den repräsentativsten staatlichen und autonomen Unternehmensverbänden, Verbänden oder Körperschaften von Vermittlungsfachleuten, aufstrebenden Unternehmen und anderen, die mit ihnen zusammenarbeiten, gegründet.

(2) Seine Aufgabe wird es sein, zu analysieren, bewährte Praktiken zu ermitteln und öffentliche Maßnahmen zur Förderung des Unternehmergeistes in Forschung, Entwicklung und Innovation zu erörtern.“

Dem Nationalen Forum steht es auch zu, Preise für Start-ups aufgrund der angestrebten Förderung von Vielfalt, Integration und demokratischen Grundsätzen zu verteilen sowie Verbesserungen heranzutragen.

Der Ministerrat verkündet innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Staatsanzeiger einen königlichen Erlass zur Regelung der Funktionsweise des in Artikel 25 vorgesehenen Nationalen Forums für aufstrebende Unternehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.rechtsanwalt-spanien-steuerberater.de/startup-gesetz-2629
https://www.rechtsanwalt-spanien-steuerberater.de/start-up-gesetz-in-kraft-2690


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Frank Müller

KANZLEI FRANK DIETER MÜLLER & Asoc.

Weitere Rechtstipps (8)

Anschrift
Berliner Straße 51
60311 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Frank Müller