Mängelhaftung im spanischen Recht

17.07.2023, Autor: Herr Frank Müller / Lesedauer ca. 2 Min. (70 mal gelesen)
Der Beitrag behandelt die Mängelhaftung bei einem Handelskauf in Spanien und zeigt genauer die jeweiligen Rechte des Käufers bei einer solchen Mängelhaftung auf.

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Als sogenannte versteckte oder innere Mängel der Ware, die Objekt eines Kaufes ist, gelten bei einem Handelskauf in Spanien diejenigen, die sich nicht offensichtlich äußern und die sich nicht durch leichte und schnelle Untersuchung erkennen lassen. Diese Mängel sind nicht mit einem Fehler der Ware hinsichtlich Qualität oder Quantität zu verwechseln.
Versteckte Mängel („vicios ocultos“) werden im spanischen Recht im Gegensatz zu den offenkundigen Mängeln („vicios manifiestos“) als nicht durch einfache Inaugenscheinnahme feststellbar definiert.

Art. 345 des spanischen Handelsgesetzbuches („Código de comercio“, CCom) besagt, dass vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der Verkäufer bei jedem Handelskauf (Art. 325 CCom), zur Rechtsmängelhaftung und zur Gewährleistung zugunsten des Käufers verpflichtet ist.

Die Artikel 1484-1499 des spanischen Zivilgesetzbuches („Código Civil“, CC) werden analog auch auf die Haftung aufgrund versteckter Mängel angewendet.

Im Falle einer Mängelhaftung gewährt Art. 1486 CC dem Käufer das Wahlrecht, entweder von dem Vertrag zurückzutreten, wobei ihm entstandene Kosten zu erstatten sind, oder aber er mindert.

Dasselbe Wahlrecht steht dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die verborgenen Fehler oder Mängel der verkauften Sache kannte und sie dem Käufer nicht offenbart hat.

Gem. Art. 342 Ccom kann der Anspruch auf Rückgriff gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Sache geltend gemacht werden. Zur gerichtlichen Geltendmachung besteht in Spanien generell nach Art. 1490 CC eine Frist von sechs Monaten ab Übergabe.

Bezüglich einer Mängelhaftung bei einem Werk- oder Dienstvertrag ist zu beachten, dass diese in Spanien als eine Untergruppe des Mietvertrages angesehen werden, Dienstleistungen mithin „gemietet“ werden.

Gemäß Artikel 1596 CC, der sich auf Werkverträge bezieht, haftet der Unternehmer für die Arbeit der Personen, die er bei dem Vorhaben beschäftigt.

Bezüglich der Schlechtleistung im Dienstvertrag in Spanien besteht in der spanischen Rechtslehre Einigkeit darüber, dass für reine Arbeitsverhältnisse weitgehend das Arbeitsgesetzbuch, sogenanntes Estatuto de Trabajadores vom 01.08.1985 (ET), und für die besonderen Arbeitsverhältnisse von Führungskräften das Königliche Dekret 1382/1985 vom 01.08.1985 Anwendung findet.

Im Hinblick auf Baumängel in Spanien gilt die Bauordnung LOE (Ley de Ordenación de Edificación vom 05.11.1999) sowohl für Neubauten als auch Arbeiten an bestehenden Gebäuden. Lediglich bei sogenannten Kleinbaustellen (obras menores) und Bauverträgen, die vor dem Inkrafttreten der LOE abgeschlossen wurden gelten die Regelungen des CC.
Für Fälle, in denen der CC Anwendung findet, haftet in Spanien nach Art. 1591 CC der Unternehmer sowie gegebenenfalls der Architekt eines Bauwerks, für Schäden und Nachteile, wenn der Vorgang innerhalb von 10 Jahren ab Baufertigstellung stattfindet.

Für die große Mehrzahl der Fälle gilt jedoch die in Art. 17 LOE genannte Gewährleistungsfrist von 10 Jahren ab Abnahme des Werkes auf das Tragwerk und das Fundament des Bauwerks. Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei Baumängeln besteht in Spanien eine Frist von 2 Jahren gem. Art. 1964 CC ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts.

Der Abschluss einer Versicherung gegen Bauschäden ist gesetzlich verpflichtend. Zur Produzentenhaftung im spanischen Recht, s. hier.

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