Vollmachtsvorlage durch WEG-Verwalter notwendig

11.05.2014, Autor: Herr Matthias Schwarzer / Lesedauer ca. 1 Min. (330 mal gelesen)
Vollmachtsvorlage durch WEG-Verwalter notwendig

Ist der Verwalter durch Vereinbarung oder Beschluss zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäftes bevollmächtigt, zum Beispiel zur Aussprache einer Kündigung, muss er bei Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts eine Originalvollmacht der Gegenseite vorlegen, sonst kann die Gegenseite das Rechtsgeschäfts gemäß § 174 S.1 BGB unverzüglich zurückweisen.

BGH, Urteil vom 20.04.2014 - III ZR 443/13

Der Anspruch des Verwalters auf eine entsprechende Vollmacht ergibt sich aus § 27 VI WEG.

Dem Verwalter ist zu empfehlen, sich für jedes einseitige Rechtsgeschäft, insbesondere Kündigungen, von den Wohnungseigentümer eine ORIGINALvollmacht ausstellen zu lassen und diese der Gegenseite auszuhändigen.

Dieser Artikel stellt lediglich eine Wiedergabe einer gerichtlichen Entscheidung dar. Dies kann durchaus eine reine Einzelfallentscheidung sein. Er stellt keinen Rechtsrat dar. Wir empfehlen in jedem zu bewertenden Fall eine Rechtsanwalt Ihres Vertrauen zu konsultieren. Es gilt unser Impressum und der Disclaimer auf unserer Webseite.

Rechts- & Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht
Matthias Schwarzer, München