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Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teil des Immobilienrechts und trifft unter anderem Regelungen zum (Sonder-) Eigentum an Wohnungen (Eigentumswohnungen). Wichtigstes Gesetz für das Wohnungseigentumsrecht ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)
Wohnungseigentumsgesetz und Sondereigentum
Das
Zivilrecht normiert den Grundsatz, dass der Eigentümer eines Grundstücks immer auch Eigentümer aller darauf befindlichen Gegenstände (auch Gebäude), die dauerhaft mit dem Grundstück verbunden sind, also aller Gegenstände, die das BGB als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks definiert. Um von diesem Grundsatz abweichen zu können und zu ermöglichen, dass auch Eigentum an einzelnen Wohneinheiten bestehen und erworben werden kann, bedarf es einer gesetzlichen Regelung von
Sondereigentum. Durch die Regelungen des WEG kann Sondereigentum (z.B. Eigentumswohnungen als Teil einer Immobilie) entstehen. Die sich daraus ergebenden Eigentumsverhältnisse werden entsprechend ins
Grundbuch eingetragen.
Sondereigentum durch formelle Teilung eines Grundstücks
Zum Beispiel enthält das WEG Vorschriften für die formelle Teilung eines Grundstücks im Rahmen einer Teilungserklärung. Beispielweise kann so Eigentum an einem bebauten Grundstück in Eigentum an einer einzelnen Wohnung (Wohnungseigentum) aufgeteilt werden. Dabei wird Eigentum an Räumen, die keinen Wohnzwecken dienen, in
Teileigentum aufgeteilt. Im sogenannten
Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer der Immobilie stehen die Bestandteile des Gebäudes, die für den allgemeinen Gebrauch genutzt werden (Flure, Treppenhaus, Waschräume etc.).
Eigentümergemeinschaft, Eigentümerversammlung
Gemeinsam stellen die Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch
Eigentümergemeinschaft dar. Die Wohnungseigentümerversammlung entscheidet in Form von Beschlüssen (Mehrheitsbeschluss) über das Gesamteigentum und die Verwaltung der gesamten Immobilie (Sanierung, Umbau etc.), wenn nicht ausschließlich das Sondereigentum eines Sondereigentümers betroffen ist. Kein Wohnungseigentümer kann alleine die Aufhebung der Wohnungseigentümerschaft verlangen.
Wie Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum genutzt werden dürfen
Zusätzlich zu den verschiedenen Formen des Eigentums regelt das WEG auch, dass die Eigentümer untereinander Gebrauchsregelungen zum Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können. Die Wohnungseigentümer können sich untereinander einig werden, dass das Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer veräußert werden darf. Meistens ist wird die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinschaftlich ausgeübt.
zuletzt aktualisiert am 12.04.2017 Rechtstipps zum Thema Wohnungseigentumsrecht
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© Bu - Anwalt-Suchservice 2017-10-04 11:34:58.0, Redaktion Anwalt-Suchservice
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