Widerrufsrecht für virtuelles Spielgeld

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2016
Virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel ist als digitaler Inhalt im rechtlichen Sinn anzusehen. Das Widerrufsrecht beim Kauf digitaler Inhalte erlischt, wenn der Kunde der Ausführung des Vertrags ausdrücklich zustimmt. Diese Zustimmung kann nicht zusammen mit dem Abschluss des Vertrags erteilt werden.

LG Karlsruhe, Urt. v. 25.5.2016 - 18 O 7/16 (nrkr.)

BGB § 356 Abs. 5

Das Problem

Bei vielen Onlinespielen gibt es die Möglichkeit, sog. In-App-Käufe zu tätigen, bei denen Zusatzausrüstung oder, wie hier, virtuelles Spielgeld erworben werden kann. Das LG Karlsruhe hatte die Frage zu beantworten, ob es sich bei diesem virtuellen Spielgeld um digitale Inhalte im rechtlichen Sinn handelt. Ferner musste es darüber entscheiden, ob die Zustimmung des Kunden zur sofortigen Ausführung des Vertrags, die zusammen mit dem Vertragsschluss erteilt wird, dazu führt, dass der Kunde sein Widerrufsrecht verliert.

Die Entscheidung des Gerichts

Bei dem virtuellen Spielgeld handle es sich um digitalen Inhalt. Die Zustimmung zur Ausführung des Vertrags müsse zwingend nach und nicht bei Vertragsschluss erklärt werden. Das Erlöschen des Widerrufsrechts setze voraus, dass es zuvor bestanden habe.

Digitaler Inhalt: Virtuelles Spielgeld sei digitaler Inhalt. Die Spielwährung verkörpere einen Informationsgehalt, nämlich einen bestimmten Wert innerhalb des betroffenen Computerspiels, der in einer Datenbank hinterlegt sei und im Rahmen des Spiels jederzeit abgerufen und eingesetzt werden könne. Unter die Legaldefinition der digitalen Inhalte fielen Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt würden, wie etwa Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte. Das virtuelle Spielgeld sei als Bestandteil in das Computerspiel integriert und damit selbst digitaler Inhalt. Auch ein Herunterladen sei nicht erforderlich, weil es gleichgültig sei, ob auf die Daten durch Herunterladen oder in sonstiger Weise zugegriffen werde.

Widerrufsrecht: Dem Verbraucher stehe beim Kauf digitaler Inhalte ein Widerrufsrecht zu, das jedoch nach den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen könne. Dies setze eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden sowie eine Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts voraus. In diesem Fall könnten aber die Zustimmung und Bestätigung nicht mit dem Vertragsschluss zusammenfallen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts setze zwingend voraus, dass es erst einmal entstanden sei. Damit könne nur ein späteres Erlöschen gemeint sein, so dass Vertragsschluss und Verlust des Widerrufsrechts nicht zeitgleich erfolgen könnten.


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