Zwischenlandung wegen geschmuggelter Katze

13.03.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Zwischenlandung wegen geschmuggelter Katze © Rh - Anwalt-Suchservice

Flugpassagiere haben bei großen Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. Es kommt jedoch immer darauf an, warum es zu der Verspätung gekommen ist: Airlines haften nicht für randalierende Katzenhalter.

Ein Passagier hatte einen Flug von Las Vegas nach Frankfurt a.M. gebucht. In Frankfurt allerdings kam die Maschine erst mehr als 24 Stunden später an als beabsichtigt. Ein klarer Fall für eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung, meinte der Passagier. Die Airline aber berief sich darauf, dass an der Verspätung ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" schuld sei. Deshalb müsse sie keine Entschädigung leisten.

Was war nun passiert? Im Flugzeug reiste auch eine Katzenliebhaberin mit, die ihr Haustier offenbar nicht der üblichen Prozedur von Quarantäne, Impfungen und Reisen in der Transportbox aussetzen wollte. Statt dessen schmuggelte sie das Tier einfach in einer Tasche mit in die Kabine und hoffte, dass es niemand merken würde. Aber Katzen haben nun mal ihren eigenen Kopf. Die Katze entkam, lief durch das Flugzeug und wurde schließlich vom geschulten Fachpersonal gestellt und in Einzelhaft – in einen Waschraum – gesteckt. Die Eigentümerin war zunächst mit diesem Vorgehen einverstanden. Als die Maschine jedoch Reiseflughöhe erreicht hatte, verlangte sie vehement die Herausgabe ihres Tieres, hämmerte mit der Faust an die Waschraumtür, drohte dem Personal mit angeblichen Mafiakontakten und machte finstere Andeutungen über terroristische Absichten. Ob gerade letzteres sich auf Flügen in den USA empfiehlt, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls sah sich der Pilot gezwungen, in Denver zwischenzulanden, um die Katze samt randalierender Besitzerin aus der Maschine zu befördern. So kam es zu der Verspätung.

Das Frankfurter Amtsgericht musste nun über die Entschädigungsforderung des Passagiers entscheiden. Und es lehnte diese ab. Hier habe in der Tat ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, für den die Fluggesellschaft nichts könne. Hauptsächlich läge dieser darin, dass die Katzenhalterin gewalttätig geworden sei und den Anweisungen der Crew nicht Folge geleistet habe. Auch ihre Drohungen habe die Crew zunächst einmal ernstnehmen müssen. Die Eskalation des Verhaltens der Frau habe man zu Beginn des Fluges nicht voraussehen können. Sicherheit ginge beim Fliegen vor, und die Entscheidung des Piloten sei korrekt gewesen.

Fazit: Die meisten Fluggesellschaften erlauben die Mitnahme von Tieren – nach Voranmeldung. Die Katze hätte das in diesem Fall sicher zu schätzen gewusst.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.6.2016, Az. 31 C 397/16

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