Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona? Zollner Rechtsberatung klärt auf!

07.07.2021, Autor: Frau Christiane Zollner / Lesedauer ca. 2 Min. (124 mal gelesen)
Die Corona-Pandemie hat den Betrieben in Deutschland stark zugesetzt. Viele Unternehmer bangen um ihre Existenz und Arbeitnehmer haben Angst ihren Job zu verlieren. Zollner Rechtsberatung beschäftigt sich heute mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Corona-Krise wirksam ausgesprochen werden kann.

1. Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen der Corona-Krise

Zunächst ist festzuhalten, dass die Corona-Krise kein Sonderkündigungsrecht für Arbeitgeber begründet, d.h. eine Kündigung darf nicht per se auf die Corona-Pandemie gestützt werden. Sollte es z.B. zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung kommen, welche sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie stützt, so sind dennoch die gleichen Anforderungen an den Kündigungsausspruch zu beachten wie vor der Krise, sprich Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (sofern dieses bezogen auf die konkreten Kündigung anwendbar ist) und u.U. eine Sozialauswahl etc. müssen eingehalten werden. Eine Kündigung die nur wegen Corona ausgesprochen wurde, sollte juristisch überprüft werden. Ein Rechtsanwalt kann sodann abwägen, ob ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht sinnvoll ist oder nicht. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass eine Klage gegen eine Kündigung (sogenannte Kündigungsschutzklage) stets innerhalb von drei Wochen, nachdem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wenn der Arbeitnehmer diese wichtige Frist versäumt, gilt die Kündigung- bis auf wenige Ausnahmefälle- als rechtswirksam. Man kann sich dann als Arbeitnehmer (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr dagegen wehren, selbst wenn die Kündigung eigentlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Diese Frist ist daher bei allen Kündigungen unbedingt einzuhalten. Nach Erhalt einer Kündigung ist der rechtzeitige Gang zum Anwalt enorm wichtig! Dies gilt für alle Kündigungen, nicht nur für solche „wegen Corona“.


2. Kündigungsschutzprozess in Zeiten von Corona

Liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor, welche sich auf die Corona-Pandemie stützt und kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, so prüft das Arbeitsgericht ob es nicht trotz Corona weniger einschneidende Maßnahmen als den Ausspruch der Kündigung gegeben hätte, z.B. Kurzarbeit. Die Einführung von Kurzarbeit ist das geeignete und gegenüber der Kündigung mildere Mittel wenn der Arbeitsmangel wegen Corona von lediglich vorübergehender Natur ist. Eine betriebsbedingte Kündigung hingegen kann wegen Corona ausgesprochen werden, wenn sich ein dauerhafter Arbeitsmangel im Betrieb ergibt, welcher auch nach dem Ende der Corona-Krise fortbesteht. Immer dann wenn der Arbeitgeber nur einen vorübergehenden und keinen dauerhaften Entfall des Arbeitsbedarfs nachweisen kann, ist die Kündigung wegen der Corona-Krise unverhältnismäßig und damit unwirksam. Sollte im Betrieb bereits Kurzarbeit eingeführt worden sein und während der Kurzarbeit eine Kündigung ausgesprochen werden, so muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens seit Beantragung der Kurzarbeit nochmals verschlechtert hat und der Arbeitgeber nun von einem dauerhaften und nicht mehr nur von einem vorübergehenden Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeht.


3. Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der Corona-Krise nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber an hohe Voraussetzungen geknüpft sind.


Das Arbeitsrecht im Blick- Zollner Rechtsberatung!