Die unzulässige Schufa-Meldung

06.12.2010, Autor: Herr Olaf Pilz / Lesedauer ca. 2 Min. (3983 mal gelesen)
Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, was hinter der Drohung von Inkasso-Unternehmen steckt, eine Meldung bei der SCHUFA vorzunehmen.

Die Schufa Holding AG ist ein Unternehmen, welches Daten über die Zahlungsfähigkeit von Schuldnern speichert. Sofern ein Schuldner eine Forderung nicht bezahlt, kann der Forderungsinhaber dies der Schufa melden. Andere Unternehmen wie z.B. Mobilfunkanbieter oder auch Banken und Sparkassen könnendann auf diese Information zurückgreifen. So ist es z.B. obligatorisch, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder eines Kreditvertrages die Einwilligung zur Einholung einer Schufa-Auskunft zu geben. Ergibt dieser Auskunft, dass Sie z.B. einen Kredit nicht zurück gezahlt oder eine Forderung nicht ausgeglichen haben, so wird der entsprechende Vertrag mit Ihnen nicht geschlossen werden. Bei laufenden Verträgen kann es dazu führen, dass Ihnen z.B. die eingeräumte Kreditlinie gekündigt wird.

Eine solche negative Schufa-Auskunft kann somit unter Umständen erhebliche negative Auswirkungen haben. Dies machen sich insbesondere Inkassounternehmen zunutze. Es wird versucht, den Schuldner dadurch unter Druck zu setzen, dass die Nichtzahlung der behaupteten Forderung der Schufa gemeldet wird. Dabei würde die Meldung jedoch zu einem Zeitpunkt vorgenommen, in welchem der vermeintliche Gläubiger noch keinen Titel (z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil) über diese Forderung besitzt. Die Erwirkung eines solchen Titels ist regelmäßig mit mehr oder weniger hohen Kosten verbunden. Der Gläubiger müsste Gerichts-, Anwalts- und möglicherweise Sachverständigenkosten zahlen.

Meldet nun der (vermeintliche) Forderungsinhaber den Ausfall der Forderung der Schufa wird der (vermeintliche) Schuldner aufgrund der oben angeführ-ten Auswirkungen erheblich unter Druck gesetzt, die Forderung zu bezahlen. Der kostenträchtige Weg über die Gerichte zur Feststellung der Forderung soll hierdurch zu Gunsten des Gläubigers vermieden werden.

Allerdings ist diese Vorgehensweise häufig nicht zulässig und kann gerichtlich angefochten werden.

Die Meldung an die Schufa ist nur dann gerechtfertigt, wenn zum einen ein vertragswidriges Verhalten des Schuldners vorliegt, und wenn vorher eine Abwägung der betroffenen Interessen, also das Interesse des Gläubigers an der Durch-setzung der Forderung, mit dem Interesse des Schuldners an der Wahrung seiner Rechte auf Datenschutz und Rechtssicherheit erfolgt ist. Dies führt in der Regel dazu, dass mit ernst zu nehmenden Argumenten bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.

Haben Sie also mit nachvollziehbaren Gründen die Zahlung der behaupteten Forderung abgelehnt, darf eine Meldung an die Schufa nicht erfolgen. Geschieht dies dennoch, so muss diese Meldung widerrufen und die erfolgte Eintragung gelöscht werden. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Das OLG Düsseldorf hat hinsichtlich dieser Interessenabwägung in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (Az.: I-10 U 69/06) ausgeführt, dass es schon fraglich sei, ob eine Datenübermittlung vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Angelegenheit erfolgen darf, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerung und unberechtigte Forderungsanmeldungen in Erscheinung getreten ist.

Sollten Sie zu diesem Komplex weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 02041/706941 zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Olaf Pilz
Rechtsanwalt

PilzRechtsanwälte
Lindhorststraße 25
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