Wie kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren?

14.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schufa-Eintrag,Auskunftei,Bonität,Kreditwürdigkeit Nicht alles, was Auskunfteien speichern, stimmt. Was kann man tun? © - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Recht auf Auskunft: Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Verbraucher ein Recht auf kostenlose Auskunft über die Daten, welche die Schufa von Ihnen gespeichert hat.

2. Recht auf Berichtigung und Ergänzung: Ebenfalls laut DSGVO haben Verbraucher das Recht, dass falsche Daten korrigiert und unvollständige Daten ergänzt werden.

3. Anspruch auf Löschung: Falsche, veraltete oder unrechtmäßig gespeichert Daten muss die Schufa auf Verlangen sofort löschen. Negative Einträge werden zumeist nach drei Jahren gelöscht.

Müssen Sie für einen Kredit deutlich höhere Zinsen zahlen, als in der Werbung angegeben? Werden Ihnen Online-Bestellungen nur noch per Nachnahme geliefert oder wurde Ihnen ein neuer Handy-Vertrag verweigert? Die Ursache für so etwas können schlechte Scoring-Werte sein, z. B. bei der Schufa.

Was sind Score-Werte bei Auskunfteien?


Score-Werte berechnen Auskunfteien wie die Schufa, um vorhersagen zu können, mit welcher Wahrscheinlichkeit Menschen oder Unternehmen Ihre Rechnungen nicht bezahlen. Jede Wirtschaftsauskunftei hat dabei ein unterschiedliches Verfahren und nutzt unterschiedliche Daten als Grundlage.

Der Score-Wert der gleichen Person kann daher unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Auskunftei angefragt wird. Die zugrunde liegenden Daten werden von einer Vielzahl von Quellen gemeldet, meist von Gläubigern des Betreffenden. Dabei kann auch mal etwas schiefgehen. Viele Menschen fragen sich daher, wie sie gegen fehlerhafte Einträge bei der Schufa und anderen Auskunfteien vorgehen können.

Wie erfahre ich, welche Daten die Schufa über mich gespeichert hat?


Jeder kann bei der Schufa und anderen Auskunfteien wie Bürgel oder Creditreform eine kostenlose Selbstauskunft einholen. Laut Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Personen, deren Daten verarbeitet werden, das Recht, eine Kopie der beim jeweiligen Unternehmen über sie gespeicherten Daten anzufordern.

Mindestens eine Datenkopie im Jahr ist kostenlos. Für zusätzliche Auskünfte kann Ihnen die Schufa Gebühren berechnen.

Wichtig: Die meisten Unternehmen haben auf ihren Internetseiten eigene Bereiche eingerichtet, wo sich eine solche Kopie anfordern lässt. Man sollte jedoch darauf achten, dass es sich um die kostenlose Variante handelt. Denn: Eine Selbstauskunft kann man auch als kostenpflichtige Dienstleistung bestellen, oft mit anderem Inhalt.

So hat zum Beispiel die Schufa eine besondere Auskunft entwickelt, die Mieter einem neuen Vermieter vorlegen können. Viele Vermieter verlangen von Mietinteressenten die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft. Die Bonitäts-Auskunft für Vermieter oder andere Geschäftspartner enthält nur die nötigsten Daten, um die Vertragstreue zu dokumentieren – und nicht jedes Detail über Konten, Kredite und Vertragsverhältnisse. Diese Auskunft kostet knapp 30 Euro.

Wie erkenne ich falsche Informationen bei der Schufa?


Mit Hilfe der Datenkopie bzw. Selbstauskunft lässt sich feststellen, ob Fehler gemacht worden sind.

Beispiele:

- Der Mobilfunkanbieter hat gemeldet, dass man seine Telefonrechnungen nicht bezahlt, obwohl dies gar nicht stimmt.

- Es wurden ausstehende Forderungen gemeldet, während man noch mit einem Unternehmen im Streit darüber lag, ob diese überhaupt berechtigt waren.

- Es ist zu einer Personenverwechslung gekommen.

Wann dürfen Unternehmen Daten an Schufa & Co weiterleiten?


Unternehmen dürfen Zahlungsrückstände nur an eine Auskunftei weiterleiten, wenn

- der Schuldner dies erlaubt hat oder
- ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe besteht (Art. 6 DSGVO).

Diese Informationen darf die Auskunftei nur zur Berechnung von Score-Werten nutzen, wenn

- der Schuldner zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
- zwischen der ersten Mahnung und der Weitergabe der Daten mindestens vier Wochen liegen,
- der Schuldner über die geplante Meldung unterrichtet worden ist und keine Einwände gegen die Geldforderung hat (§ 31 Bundesdatenschutzgesetz).

Der letzte Punkt ist besonders wichtig, denn ungerechtfertigte Forderungen sind gar nicht so selten. Dies kann mit Reklamationen für bestellte Waren zusammenhängen, mit Abofallen im Internet oder Streitigkeiten mit Stromanbietern und Energielieferanten.

Fazit: In der Datenkopie bzw. Selbstauskunft sollten keine Schulden aufgeführt werden, von denen Sie nichts wissen, und auch keine Schulden, über deren Bestehen Sie noch mit dem Vertragspartner streiten. Wenn doch, liegt ein Fehler vor.

Fall: Bestrittene Forderungen weitergeleitet: Anspruch auf Schmerzensgeld?


Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fall eines Stromkunden beschäftigt, gegen den sein Stromanbieter mehrere Geldforderungen geltend gemacht hatte. Nachdem auch ein Inkassounternehmen diese nicht eintreiben konnte, erging eine Meldung an die Schufa, welche den Scorewert des Mannes beeinträchtigte. Dieser klagte auf Löschung der entsprechenden Daten und auf Schadensersatz.

Seine Klage war erfolgreich. Das Gericht erklärte, dass die Forderungen des Stromanbieters vom Kunden bestritten, nicht durch einen vollstreckbaren Titel abgesichert und insgesamt auch nicht nachvollziehbar seien. Sie hätten demnach nicht an die Schufa weitergemeldet werden dürfen. Daher habe der Betroffene einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Widerruf der Einmeldung.

Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens – entsprechend einem Schmerzensgeld. Dafür reiche es aus, wenn

- die rechtswidrige Meldung von Schulden den Schufa-Score-Wert des Betroffenen beeinträchtigt hat und
- dadurch Vertragsanbahnungen gescheitert sind.

Der Schaden muss nicht unbedingt allein oder maßgeblich auf der Meldung beruhen. Für einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden reicht es dem BGH zufolge aus, dass die Daten an die Schufa übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten besteht (Urteil vom 12.5.2026, Az. VI ZR 375/24).

Wie kann man bei der Schufa Fehler korrigieren lassen?


Nach Art. 16 der DSGVO darf man von einem Unternehmen eine Berichtigung von falschen Daten verlangen. Dazu müssen Betroffene erneut Kontakt zur Schufa aufnehmen und – am besten mit Belegen – eine Korrektur verlangen. Laut DSGVO muss diese „unverzüglich“ vorgenommen werden. Verlangt werden kann auch die Ergänzung unvollständiger Daten.

Tipp: Haben Gläubiger falsche Daten an die Schufa gemeldet, empfiehlt es sich, auch gegenüber den Gläubigern zu verlangen, diese Daten auch im eigenen Datenbestand zu korrigieren und gegenüber der Schufa richtigzustellen.

Wenn die Schufa mitteilt, dass eine Korrektur erfolgt ist, können Sie dies über eine weitere Selbstauskunft überprüfen. Auch, wenn die zweite Auskunft unter Umständen etwas kostet – dies ist es wert. Denn: Fehler in den Scores können die Kreditwürdigkeit auf Dauer beeinträchtigen.

Wichtig: Die Schufa muss einen Eintrag, gegen den die betreffende Person protestiert, sperren. Bis zur Klärung der Sachlage ist keine Weitergabe an Unternehmen, die den Score-Wert zur Prüfung der Kreditwürdigkeit anfragen, erlaubt.

Wo kann ich mich beschweren, wenn die Schufa meine Daten nicht korrigiert?


Wenn Ihnen die Schufa keine Auskünfte über die gespeicherten Daten erteilt oder Fehler nicht korrigiert, können Sie sich an die in Ihrem Bundesland zuständige Datenschutzbehörde wenden.

Wie kann ich eine Berichtigung gegen den Willen der Schufa durchsetzen?


Weigert sich die Schufa oder eine andere Auskunftei standhaft, einen falschen Eintrag zu berichtigen, können Betroffene ihren Anspruch mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen. In manchen Fällen hilft es schon, wenn dieser mit der Auskunftei auf Augenhöhe verhandelt und Beweise überzeugend vorträgt.

Wenn nötig, kann der Anwalt auf Löschung der unrichtigen Daten klagen. Falls durch den falschen Schufa-Eintrag finanzielle Schäden entstanden sind – etwa, weil eine Bank einen notwendigen Kredit nur zu höheren Zinsen eingeräumt hat – kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Auskunftei geltend gemacht werden.

Tipp: Nach Art. 82 DSGVO kann ein Schadensersatzanspruch auch dann bestehen, wenn dem Betroffenen kein messbarer finanzieller Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch besteht schon deshalb, weil seine Rechte nach der DSGVO verletzt worden sind („immaterieller Schaden“). Die Grundlage dafür ist eine „benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung“, die durch einen falschen Eintrag bei der Schufa besteht.

Beispiel: Das Landgericht Mainz gestand einem Stromkunden sowohl den Anspruch auf Löschung eines falschen Schufa-Eintrages als auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zu. Der Schuldner hatte bestritten, Mahnungen wegen einer nicht bezahlten Stromrechnung erhalten zu haben. Auch habe der Stromanbieter vor der Eintragung bei der Schufa das Ablaufen der vierwöchigen Einspruchsfrist nicht abgewartet (Urteil vom 12.11.2021, Az. 3 O 12/20).

Wie lange darf die Schufa meine Daten speichern?


Die Schufa hat Ende März 2023 in einer Pressemitteilung verkündet, dass sie die Speicherdauer der Restschuldbefreiung im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens ab sofort von drei Jahren auf sechs Monate verkürzen wird.

Informationen über nicht bezahlte Forderungen speichert die Schufa für drei Jahre. Handelt es sich um einen einmaligen Fall und der Schuldner zahlt innerhalb von 100 Tagen, werden die Daten nach 18 Monaten gelöscht. Diese Fristen stehen in keinem Gesetz, sondern wurden von der Schufa und Datenschützern gemeinsam als Verhaltensregeln festgelegt. Der BGH hat die Fristen grundsätzlich bestätigt, dabei aber betont, dass es immer auf den Einzelfall ankomme. So müsse ein Schuldner z. B. in einem Härtefall die Möglichkeit haben, Daten auch früher löschen zu lassen (Az. I ZR 97/25).

Daten über Kredite werden drei Jahre nach der Rückzahlung gelöscht.

EuGH: Schufa-Score darf nicht Hauptargument für Kreditvergabe sein


Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Schufa-Score-Wert nicht als alleiniges oder hauptsächliches Kriterium zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit dienen darf. Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) untersage nämlich automatisierte Entscheidungen, die im Einzelfall für Menschen rechtliche Wirkungen hätten. Mit anderen Worten: Maschinen sollen nicht über Menschen entscheiden.

Das heißt: Kunden der Schufa, also z. B. Banken, Energieversorger oder Telekommunikationsfirmen, dürfen ihre Entscheidung, mit einem Kunden Geschäfte zu machen, nicht komplett oder maßgeblich von dessen Schufa-Score abhängig machen (Urteil vom 7.12.2023, Az. C-634/21).

Vorgelegt worden war der Fall dem EuGH vom Verwaltungsgericht Wiesbaden. Es ging um einen Mann, der von der Schufa Auskunft über seine Daten und die Löschung eines Eintrags verlangt hatte. Die Schufa hatte ihm seinen Score-Wert und allgemeine Informationen zu dessen Berechnung gegeben, aber keine Details zur Berechnungsmethode. Der Fall ging zurück an das VG Wiesbaden. Dieses hat entschieden, dass die Schufa ihrer Auskunftspflicht nachzukommen habe. Sie müsse zusätzlich mitteilen

- welche personenbezogenen Daten sie für die Erstellung des Scorewerts konkret genutzt habe und welche sie zwar erhoben, aber nicht verwertet habe,
- in welcher Gewichtung die Daten Eingang in die Berechnung des Scorewerts hatten und
- warum der errechnete Scorewert als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ bewertet worden sei.

(Urteil vom 19.11.2025, Az. 6 K 788/20.WI).

Praxistipp zum Schufa-Eintrag


Betroffene können gegen Fehler bei Schufa-Einträgen oder Einträgen bei anderen Auskunfteien durchaus vorgehen. Falsche Einträge gefährden das Ansehen und die Kreditwürdigkeit und lassen womöglich den Traum vom Eigenheim platzen. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht oder ein Fachanwalt für IT-Recht können Ihnen helfen, gegenüber der Schufa Ihr Recht durchzusetzen.

(Wk)


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben
 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben