Erstattung der Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren

11.02.2013, Autor: Herr Georg Josef Uphoff / Lesedauer ca. 2 Min. (1342 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat zur Frage Stellung genommen, wann die Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren erstattungsfähig sind. Er hat dies jedenfalls für die Fälle bejaht, in denen zugleich ein Patentverletzungsprozess anhängig ist.

In Patentverletzungsprozessen sind kraft Gesetzes die Kosten eines am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt neben den Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig. Dies ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass jede Partei eben nur die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet bekommt.

Nun werden in Patentverletzungsfällen meist zugleich Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht eingeleitet. Dieses Verfahren werden typischerweise von Patentanwälten geführt, obwohl auch Rechtsanwälte in gleichem Maße vertretungsberechtigt sind. Berufstypisch sind beim Patentanwalt aber höhere technische Kenntnisse vorhanden, weswegen es die Ausnahmeregelung für den mitwirkenden Patentanwalt im Patentverletzungsprozess gibt. Einige Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts hielten die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in diesen Prozessen auch für nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO und versagten der obsiegenden Partei die Kostenerstattung für die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts. Andere Senate vertraten eine abweichende Meinung.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Beschluss vom 18.12.2012 Az. X ZB 11/12 klargestellt, dass auch die Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren dann erstattungsfähig sind, wenn zeitgleich ein Patentverletzungsverfahren in derselben Sache anhängig ist. In dieser Lage kann das Nichtigkeitsverfahren unmittelbare Auswirkungen auf den Patentverletzungsprozess haben, denn bei Nichtigerklärung des Patents fällt das Klagepatent von Anfang an weg oder wird so eingeschränkt, dass es den Verletzungsfall nicht mehr betrifft.

Im Patentverletzungsprozess muss der Kläger oder Beklagte einen Rechtsanwalt bestellen, denn Patentanwälte sind vor den Patentkammern der Landgerichte nicht zugelassen, sondern haben lediglich das Recht am Verfahren mitzuwirken und ein Rederecht in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung von Patenten ist es jedoch üblich einen mitwirkenden Patentanwalt hinzuzuziehen.

Der Bundesgerichtshof sieht also ganz klar die Notwendigkeit, Patentnichtigkeitsverfahren und Patentverletzungsprozess aufeinander abzustimmen. Deswegen sind in einem solchen Fall auch die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts zu erstatten.

Rosenheim, den 11. Februar 2013

Georg Josef Uphoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Uphoff & Simons
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Kanzlei für Öffentliches Recht und Geistiges Eigentum