Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Vorfälligkeit zurück

04.03.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (532 mal gelesen)
Mehr als 27.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung muss die Sparkasse ihrem Kunden zurückzahlen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14) entschieden. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

Ein Kunde der Sparkasse hatte die finanzierte Immobilie verkauft. Wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens vereinbarte die Sparkasse mit ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.358,74 Euro für entgangenen Zins. Schweren Herzens zahlte der Darlehensnehmer.

Nach rechtlicher Beratung widerrief er den Darlehensvertrag und verlangte Erstattung der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die wehrte sich, unterlag aber in zwei Instanzen vor den Gerichten.

Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag unbegrenzt widerrufen. Derartig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind damals häufig verwendet worden. Die Sparkasse argumentierte unter anderem, dass mit der Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung der Darlehensvertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei. Wegen dieser Regelung entfalle das Widerrufsrecht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt dieser Argumentation nicht.

Inhalt und Folgen eines Aufhebungsvertrages sind gesetzlich nicht geregelt. Sie bestimmen sich nach dem Willen der Parteien und sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei das Aufheben eines Vertragsverhältnisses entweder nur für die Zukunft oder mit Rückwirkung vereinbart werden kann. Wenn keine Rückwirkung vereinbart worden ist, bleiben die bereits entstandenen Ansprüche den Parteien erhalten.

Aus den Regelungen über die Vorfälligkeitsentschädigung konnte das Oberlandesgericht nicht erkennen, dass der Darlehensvertrag rückwirkend hätte aufgehoben werden sollen. Damit, so das Gericht, erschöpft sich die Vereinbarung in der vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer Entschädigung. Aus dem von der Sparkasse verwendeten Formular ergibt sich zudem, dass „weitere aus dem Darlehensverhältnis zu zahlende Beträge, z. B. Restzinsen bei Vollablösung“, unabhängig von der vorgenannten Berechnung zu zahlen sind.

Mit seiner Entscheidung stellt das Oberlandesgericht zugleich klar, dass der Widerruf eines Vertrages auch nach dessen vollständiger Beendigung möglich ist, wenn die Bank nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).