Bank darf keine Gebühr für Vorfälligkeitsentschädigung erheben

20.03.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (125 mal gelesen)
Wer ein Darlehen aufgenommen hat und anschließend unerwartet zu Geld kommt, möchte unter Umständen das Darlehen vorzeitig an die Bank zurückzahlen. Das ist grundsätzlich möglich, allerdings darf die Bank dann eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung erheben. Diese Vorfälligkeitsentschädigung muss für jeden konkreten Fall berechnet werden. Wer dafür zuständig ist und ob die Bank eine Gebühr verlangen darf, wenn sie die Berechnung vornimmt – diese Fragen haben das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beschäftigt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022, Az.: 17 U 132/21).

Klausel im Preisverzeichnis der Bank ist unwirksam

Der Fall, der vor dem OLG Frankfurt landete, betraf das Preisverzeichnis einer Bank. Diese Bank bot u.a. Verbraucherkredite an. Im zugehörigen Preisverzeichnis war geregelt, dass Kundinnen und Kunden pauschal 100 € an die Bank zahlen müssen, wenn die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung für eine eventuelle vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens berechnet. Nach dem Preisverzeichnis war diese Gebühr in jedem Fall zu zahlen – unabhängig davon, ob die Kundin/der Kunde sich anschließend zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens entschied oder nicht. Das heißt, die Gebühr wurde auch nicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet, falls es tatsächlich zu einer vorzeitigen Rückzahlung kam.

Ein Bankkunde war der Auffassung, dass diese Klausel unwirksam sei. Das Landgericht (LG) Frankfurt konnte er davon nicht überzeugen, wohl aber das OLG Frankfurt, das die Klausel in seiner Entscheidung für unwirksam erklärte.

Klausel benachteiligt Kundinnen und Kunden unangemessen

Das Gericht begründete das damit, dass die Bank mit dem Errechnen der genauen Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine vertragliche Nebenpflicht erfülle. Hierfür dürfe die Bank keine Extra-Gebühr verlangen. Die entsprechende Klausel, die etwas anderes vorsah, führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und widerspreche wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung. Aus diesen Gründen verpflichtete das Gericht die Bank dazu, die Klausel, nach der sie 100 € für das Berechnen von Vorfälligkeitsentschädigungen forderte, nicht mehr zu verwenden.

OLG Frankfurt: Aufwand für die Bank ist überschaubar

Nach Auffassung des Gerichts haben Bankkundinnen und Bankkunden ein Bedürfnis, dass die Bank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vornehme, weil diese sehr komplex sein. Der Rechenweg sei für Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber könne die Bank auf ihre computergestützten Berechnungsprogramme zurückgreifen, wodurch die Höhe der Entschädigung für sie sehr einfach zu bestimmen sei. Die Berechnung sei demnach keine zusätzliche Sonderleistung, die gesondert vergütet werden müsse. Insbesondere sei es dabei auch völlig egal, ob es nach der Berechnung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens komme oder nicht. Die Bank müsse auch hinnehmen, dass durch die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ggf. ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehe.

Was Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer jetzt beachten sollen

Für Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Selbst wenn Sie bereits eine entsprechende Gebühr an die Bank bezahlt haben, können Sie diese auf Basis des Urteils ggf. zurückverlangen. Das prüfe ich gerne für Sie und setze einen entsprechenden Anspruch gegen die Bank für Sie durch – außergerichtlich und vor Gericht.
Für Kreditinstitute sowie Bankkundinnen und Bankkunden prüfe ich zudem auch gerne die Wirksamkeit anderer Klauseln in Kreditverträgen.
Sprechen Sie mich einfach an! Sie erreichen mich unter 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwältin
Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira

Rechtsanwältin Cátia Sequeira

   (2 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (14)

Anschrift
Immenhof 2
22087 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwältin Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira