Immobiliendarlehen widerrufen und von niedrigen Zinsen profitieren

08.09.2015, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (348 mal gelesen)
Viele, die nach dem 1. November 2002 ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen haben, können den viel zitierten Widerrufs-Joker ziehen, um von den anhaltend niedrigen Zinsen zu profitieren.

Der Bundesgerichtshof hat den Darlehensnehmern mit verschiedenen Entscheidungen diesen Weg eröffnet. Denn wenn die kreditgebende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. „Die Folge ist, dass viele dieser Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können. Das bietet den Verbrauchern die Möglichkeit, günstig umzuschulden und von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Auf diese Weise können schnell Summen im fünfstelligen Bereich gespart werden“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Seit dem 1. November 2002 sind die Banken verpflichtet, den Verbraucher bei Aufnahme eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung über seine Widerrufsmöglichkeiten zu informieren. Der Gesetzgeber hat dazu Musterwiderrufsbelehrungen herausgegeben, an die sich die Banken und Sparkassen halten müssen. Allerdings haben viele Kreditinstitute die Musterwiderrufsbelehrungen verändert. Diese Änderungen betreffen z.B. Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist, die Einfügung von Fußnoten oder auch formale Abweichungen. „Unterm Strich ist die Widerrufsbelehrung für die Verbraucher dadurch missverständlicher geworden oder die Banken und Sparkassen haben die Belehrung formal nicht deutlich genug hervorgehoben“, so Rechtsanwältin Gaber.

Für den Verbraucher sind die Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung allerdings nicht leicht zu erkennen. Zumal es auch unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen gab. Selbst wenn der Darlehensnehmer die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nachweisen kann, weigern sich die Banken und Sparkassen häufig, den Widerruf anzuerkennen. Sie berufen sich dabei oft auf den Vertrauensschutz und argumentieren, dass das Widerrufsrecht bereits verwirkt sei. Die Bank habe nicht mehr davon ausgehen können, dass das Darlehen noch nach Jahren widerrufen werde.

Rechtsanwältin Gaber: „Das ist aber nur ein Scheinargument. Denn die Banken hatten auch Jahre lang Zeit, ihre fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu korrigieren. Das ist zumeist nicht geschehen. Dann können sie sich aber auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Mandanten beim Widerruf von Darlehen. Die Erstüberprüfung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.


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Rechtsanwältin Jessica Gaber
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