LG Stuttgart: Kündigung eines Wüstenrot-Bausparvertrags unwirksam

12.04.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 3 Min. (384 mal gelesen)
Die Kanzlei Cäsar-Preller hat für einen Bausparer einen Erfolg gegen die Wüstenrot Bausparkasse durchgesetzt. Mit Urteil vom 11. März 2016 erklärte das Landgericht Stuttgart die Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse für unwirksam (Az.: 8 O 314/15).

Derzeit kündigen Bausparkassen massenhaft Bausparverträge, die zwar die Zuteilungsreife erreicht haben, aber noch nicht voll angespart sind. Die Wirksamkeit dieser Kündigungen ist rechtlich äußerst umstritten. „Insofern war der Fall vor dem LG Stuttgart schon als klassisch zu bezeichnen. Und er endete mit einem Erfolg für den Bausparer. Die Anzahl der Urteile pro Bausparer wächst weiter“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller, der das Urteil für seinen Mandanten erreichte.

Sein Mandant hatte im Dezember 1998 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von umgerechnet rund 51.000 Euro mit der Wüstenrot Bausparkasse abgeschlossen. Im April 2001 war der Vertrag zuteilungsreif, die Bausparsumme war allerdings noch nicht erreicht. Der Bausparer leistete auch keine regelmäßigen Beitragszahlungen mehr. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag, wogegen der Bausparer mit Erfolg klagte.

„Auch die Begründung der Bausparkasse für die Kündigung war typisch. Sie berief sich auf den Paragraphen § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser besagt, dass Darlehensnehmer Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen können. Ob sich dieser Paragraph überhaupt auf Bausparverträge anwenden lässt, ist rechtlich umstritten. Diese Frage war im konkreten Fall aber auch gar nicht von Bedeutung. Denn die Bausparkasse hatte das Darlehen ohnehin noch nicht vollständig empfangen. Damit waren die Voraussetzungen für den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt“, so Rechtsanwalt Kanz.

Das LG Stuttgart folgte dieser Argumentation. Die Bausparkasse habe das Darlehen nicht vollständig empfangen. Eine Kündigungsmöglichkeit bestehe aber frühestens zehn Jahre und sechs Monate nach vollständiger Valutierung. Diese sei nicht schon mit der Zuteilungsreife erreicht, da der Bausparer noch weitere Sparraten leisten könnte. Mit dem Erreichen der Zuteilungsreife habe der Bausparer lediglich die Option, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Außerdem stelle der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht auf die Zuteilungsreife, sondern auf den vollständigen Erhalt des Darlehens ab. Wenn ein „überlanges“ Ansparen verhindert werden soll, hätte es die Bausparkasse selbst in der Hand gehabt, dies durch entsprechende vertragliche Regelungen herbeizuführen. Wenn sie das nicht getan hat, könne sie sich anschließend nicht auf eine gesetzliche Regelung berufen. Die Kündigung des Bausparvertrags sei unwirksam, so das LG Stuttgart.

„In einem vergleichbaren Fall hat auch das OLG Stuttgart entschieden, dass die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse unwirksam ist. Das zeigt, dass es sich für Bausparer durchaus lohnen kann, sich gegen die Kündigung der Bausparverträge zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

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