Schwerbehindertenausweis

20.04.2007, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 2 Min. (4584 mal gelesen)
Tipps zum Schwerbehindertenausweis -
Das Verfahren zur Erlangung eines Schwerbehindertenausweises, Fachartikel von Rechtsanwalt Thomas Eschle, Stuttgart

Die Schwerbehinderteneigenschaft wird in Graden der Behinderung gemessen (GdB) und in Zehnerstufen von 20 bis 100 erteilt. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und ab GdB 60 als chronisch krank ( Zuzahlungsminderung bei der Krankenkasse ).

Zudem gibt es Zusatzmerkmale ( siehe Merkzeichen ).

Behinderung ist definiert als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht.

Gegen einen abgelehnten Antrag kann man binnen einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid ist innerhalb von einem Monat Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind.

Nachstehend eine Auswahl der Merkzeichen und deren Bedeutung:

- „B” die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.

- „G” die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt (gehbehindert). Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer alterungsunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens, Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann.

- „AG” Außergewöhnlich Gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte usw.

- „H” Hilflos. Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung, nicht nur vorübergehend, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existens, im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf.

Für Besitzer eines Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Eintragungen bestehen erhebliche Vorteile. Den Freifahrtausweis erhalten Gehbehinderte (Merkmal G), Hilflose, Gehörlose und schwer Kriegsbeschädigte.

Gerne helfen wir Ihnen anwaltlich weiter.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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