Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren
14.07.2015, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (244 mal gelesen)
Das AG Nienburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Verwertung von privaten Dashcam-Aufnahmen befasst.
Das AG Nienburg hat in einem Verfahren die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel bejaht. Dies bedeutet jedoch keinesfalls die generelle Verwertbarkeit solcher Aufnahmen im Strafverfahren. Es muss stets eine Einzelfallwertung vorgenommen werden. Insbesondere kommt eine Verwertung solcher Aufnahmen wohl nur in Betracht, wenn Sie konkret anlassbezogen gemacht wurden und nicht, um sich als "Hilfssheriff" aufzuschwingen. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen.
2. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.
AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)
§ 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB, § 3 Abs 2 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG
Aus den Gründen:Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.
Fertigt der Zeuge - wie hier - aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.
...
Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
https://strafrecht.wordpress.com/2015/07/13/verwertbarkeit…strafverfahren/
Das AG Nienburg hat in einem Verfahren die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel bejaht. Dies bedeutet jedoch keinesfalls die generelle Verwertbarkeit solcher Aufnahmen im Strafverfahren. Es muss stets eine Einzelfallwertung vorgenommen werden. Insbesondere kommt eine Verwertung solcher Aufnahmen wohl nur in Betracht, wenn Sie konkret anlassbezogen gemacht wurden und nicht, um sich als "Hilfssheriff" aufzuschwingen. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen.
2. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.
AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)
§ 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 1 StGB, § 3 Abs 2 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG
Aus den Gründen:Für die strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Suche nach materieller Wahrheit und Gerechtigkeit kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Zeuge durch Zufall im Verhältnis zum Kraftfahrzeugversicherer derart verpflichtet ist. Entscheidend ist nicht die Reichweite versicherungsvertraglicher Rechte und Pflichten, sondern das vom Zeugen verfolgte Ziel.
Fertigt der Zeuge - wie hier - aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte (ähnlich Klann in DAR, 2014, 451, 453 f.). Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.
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Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
https://strafrecht.wordpress.com/2015/07/13/verwertbarkeit…strafverfahren/