BESONDERHEITEN DEUTSCH-AMERIKANISCHER ERBSCHAFTEN UND NACHLÄSSE

10.04.2007, Autor: Herr Peter Barandt / Lesedauer ca. 7 Min. (4503 mal gelesen)
Amerikanisches Nachlassverwaltungsrecht und amerikanisches Nachlassverfahren („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) sowie amerikanisches Erbrecht („Estate Law“) unterscheiden sich fundamental vom deutschen Erbscheinsverfahrensrecht und vom deutschen Erbrecht.

Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.

Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen, wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht, wie in Deutschland auch, nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.

Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen, im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.

Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.

Da das deutsche materielle Erbrecht hier abweicht und für bewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt, kommt es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen, hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.

Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).

Vererbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so gilt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.

Umgekehrt kann es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere vererbt.

Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.

Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.

Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).

Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).

So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).

Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.

Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).

Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).

Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.

Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.

Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.

Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.

Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 20.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).

Diesem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.

Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.

Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“) so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.

Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene jedes Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.

Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.

An Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).

Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.

An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.

Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, im amerikanischen Bundesstaat New York sind hierfür zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.

Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig handschriftlich geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.

So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig.

Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.

Diese Frist für eine Testamentsausschlagung richtet sich nach Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York neun Monate nach dem Erbfall.

Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.

Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.

Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.

Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.

So beträgt der allgemeine Freibetrag („General Allowance“) für einen amerikanischen Nachlass beispielsweise für einen Erbfall aus dem Jahre 2005 1.500.000,00 USD-Dollar, für einen Erbfall aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 2.000.000,00 USD-Dollar und für einen Erbfall aus dem Jahre 2009 3.500.000,00 USD-Dollar.

Dies gilt jedoch nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“).

Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.

Auch der Höchstsatz der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) fällt in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 kontinuierlich ab, nämlich beispielsweise von 47 % für einen Erbfall aus dem Jahr 2005 über 46 % für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 auf schließlich 45 % für einen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009.

Für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2010 ist ein völliger Wegfall der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) vorgesehen.

Dies beruht auf dem unter dem amerikanischen Präsidenten George W. Bush am 6. Juni 2001 in Kraft getretenen so genannten „Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act“, kurz „Tax Relief Act“ genannt.

Dieser „Tax Relief Act“ ist jedoch einer „Sunset Clause“ nach der so genannten „Byrd Rule“ unterworfen, wonach für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2011 unter erleichterten parlamentarischen und gesetzgeberischen Bedingungen wieder der zuvor nach alter Rechtslage herrschende gesetzliche Zustand der Erbschaftsbesteuerung und Nachlassbesteuerung hergestellt werden kann und die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab dann wieder, wie zuletzt für das Jahr 2001, mit einem Freibetrag von 675.000,00 US-Dollar zu einem steuerlichen Höchstsatz von 55 % erhoben werden kann.

Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.

Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.

Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.

Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.

Dieser Freibetrag ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 1.000.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).

Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.

Damit beträgt der Spitzensatz amerikanischer Nachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aus dem Jahre 2005 (47 % + 16 % =) 63 %, für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 (46 % + 16 % =) 62 % und für einen solchen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 (45 % + 16 % =) 61 %.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuern andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 3. Dezember 1980, das wiederum Elemente verschiedener internationaler und nationaler Musterabkommen enthält.