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Grundwissen über den Nachlass

Was versteht man unter dem Begriff Nachlass?

Unter dem Nachlass versteht man die Gesamtheit des Vermögens einer Person einschließlich aller Aktiva und Passiva. Es gehören also nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden dazu.

In Deutschland gilt im Erbrecht die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Das heisst, dass der oder die Erben in allen Vermögensangelegenheiten Rechtsnachfolger des Erblassers werden. Sie können in seinem Namen alte offene Forderungen eintreiben, müssen aber auch seine Schulden bezahlen. Der Nachlass geht als Ganzes auf den oder die Erben über.

Ein Nachlass kann auch überschuldet sein. Davon spricht man, wenn die Nachlassverbindlichkeiten die positiven Vermögenswerte übersteigen.

Nachlassverbindlichkeiten sind einerseits die Schulden des Erblassers (etwa ein aufgenommenes Darlehen) und andererseits die Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstehen, also zum Beispiel die Bestattungskosten. Aber auch andere finanzielle Verpflichtungen aufgrund des Erbfalls gehören dazu, etwa Zahlungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteilsanspruches an entsprechend begünstigte Personen leisten muss, die keine Erben sind. Auch die Erbschaftsteuer zählt man zu den Nachlassverbindlichkeiten. Nicht zuletzt gehören auch Kosten für die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht oder eine eventuell notwendige Verwaltung des Nachlasses dazu.

Nachlass überschuldet: Was können Erben tun?

Ist der Nachlass überschuldet, riskieren die Erben finanzielle Verluste. Denn sie selbst haften mit ihrem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Ein Weg, dies zu vermeiden, ist die Erbausschlagung. Erben können innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beginnt mit ihrer Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung als Erbe (zum Beispiel: gesetzliche Erbfolge, Testament) . Beruht die Erbschaft auf einer Verfügung von Todes wegen – also einem Testament oder Erbvertrag – beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Die Erbausschlagung erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann beim Nachlassgericht abgegeben und an Ort und Stelle niedergeschrieben oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (eigene Niederschrift wird vom Notar beglaubigt). Auch kann ein Notar die Erklärung aufnehmen und an das Nachlassgericht weiterleiten.

Folge der Erbausschlagung ist, dass die Erbschaft an den nächsten Erbberechtigten geht. Es wird also so getan, als ob es den Ausschlagenden nicht geben würde. Der nächste Erbberechtigte kann dann ebenfalls die Erbschaft ausschlagen. Haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, geht sie an den Staat.

Grundsätzlich erhält der Ausschlagende auch keinen Pflichtteil. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. Ein überlebender Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, behält zum Beispiel seinen Pflichtteilsanspruch. Bei anderen Güterständen als der Zugewinngemeinschaft, etwa der Gütertrennung, ist dies nicht möglich.

Zum Thema Pflichtteil können Sie sich auch hier informieren:
https://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_pflichtteil.html

Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen aus, gilt sie als angenommen.

Wie wird der Nachlass versteuert?

Wer erbt, muss Erbschaftsteuer bezahlen. Hier gibt es allerdings großzügige Freibeträge. Diese richten sich nach der Erbschaftsteuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad (§ 15 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz ErbStG).

Beim Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner bleiben 500.000 Euro steuerfrei.
Bei Kindern des Erblassers und ggf. den Kindern seiner bereits verstorbenen Kinder sind es 400.000 Euro. Bei Enkelkindern bleiben 200.000 Euro steuerfrei. Bei anderen Personen der Erbschaftsteuerklasse I – wie etwa den Eltern des Erblassers – sind es 100.000 Euro. Personen der Erbschaftsteuerklasse II wie etwa Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Geschwister haben einen Freibetrag von 20.000 Euro, bei Personen der Steuerklasse III (etwa Freunden oder Nachbarn) sind es ebenfalls 20.000 Euro.

Wichtig zu wissen ist, dass der Erbe für die Ermittlung der Erbschaftsteuer die Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Nachlasses abziehen kann. Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 10 Abs. 5 ErbStG. Als Kosten der Bestattung werden dem Erben ohne weitere Nachweise 10.300 Euro anerkannt. Nicht abzugsfähig sind die Kosten der Nachlassverwaltung.

Ist eine Nachlassregelung vorhanden?

Für den Erben ist es wichtig zu wissen, ob der Erblasser eine persönliche Nachlassregelung getroffen hat. Darunter versteht man ein Testament über den Umgang mit dem Nachlass oder einen Erbvertrag mit einer bestimmten Person.

Über das Testament können Sie sich in diesem Text auf unserer Seite näher informieren:
https://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_testament.html

Ohne eine solche letztwillige Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter den Angehörigen nach Erbquoten, die vom Verwandschaftsgrad abhängig sind, so wie das Bürgerliche Gesetzbuch es vorsieht.

Über die gesetzliche Erbfolge können Sie sich hier informieren:
https://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_erbfolge.html

Wie erfahre ich von einer Nachlassregelung?

Ein Testament kann beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben worden sein oder aber auch vom Erblasser nach Belieben verwahrt werden, also zum Beispiel zu Hause oder in einem Banksafe. Wird es vom Nachlassgericht verwahrt, ist es im Zentralen Testamentsregister verzeichnet. Dieses wird in jedem Sterbefall von Amts wegen überprüft. Dort verzeichnete Testamente werden automatisch an das Nachlassgericht weiter geleitet, welches das Nachlassverfahren einleitet und damit auch die Testamentseröffnung.
Ein privat verwahrtes Testament muss von den Angehörigen oder jeglichen sonstigen Auffindern an das Nachlassgericht übergeben werden, sobald diese von dem Todesfall erfahren. Es ist also nicht die Entscheidung der Angehörigen, ob sie ein Testament weitergeben, oder nicht. Wer ein in seinem Besitz befindliches Testament nicht an das Nachlassgericht weitergibt, verletzt eine gesetzliche Pflicht aus § 2259 BGB und macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar (§ 274 StGB). Allein das Nachlassgericht hat darüber zu befinden, ob ein Testament wirksam oder unwirksam ist.

Das Nachlassgericht benachrichtigt alle gesetzlichen Erben sowie die Personen, die im Testament genannt sind, von der Testamentseröffnung. In deren Rahmen wird der Inhalt des Dokuments den betreffenden Personen bekannt gegeben.

Hat der Verstorbene seinen Nachlass nicht geregelt, indem er zum Beispiel ein Testament verfasst hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese tritt automatisch ein, ohne dass der Erbe etwas dazu tun muss. Dass er geerbt hat und zu welchem Anteil, kann er durch einen Erbschein dokumentieren und beweisen. Den Erbschein muss man beim Nachlassgericht beantragen. Dazu muss der Erbe das Verwandtschaftsverhältnis darlegen, in dem er zum Erblasser gestanden hat.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Das Nachlassgericht eröffnet das Testament oder den Erbvertrag. Dazu werden die gesetzlichen Erben und alle Personen geladen, die im Testament erwähnt sind. Bei der Testamentseröffnung erstellt das Gericht ein Eröffnungsprotokoll, dass es den beteiligten Personen zusendet.
Das Nachlassgericht stellt auf Antrag einen Erbschein als Nachweis aus, dass jemand Erbe geworden ist und zu welchem Anteil. Ein solcher Nachweis ist oft gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen notwendig, um das Erbe anzutreten und den Nachlass in Besitz zu nehmen.

Wichtig zu wissen ist, dass heute nicht mehr in jedem Fall unbedingt ein Erbschein benötigt wird. Ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts ist in vielen Fällen als Erbnachweis ausreichend, etwa gegenüber Banken. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Denn ein Erbschein verursacht Kosten. Diese richten sich nach dem Umfang des Nachlasses und betragen leicht einige hundert Euro.
Selbst das Grundbuchamt kann, wenn andere Erbnachweise vorliegen und die Verhältnisse klar sind, nicht immer auf der Vorlage eines Erbscheines bestehen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2013, Az. 15 W 248/13).

Das Nachlassgericht hat auch noch andere Aufgaben. Es verwahrt Testamente oder Erbverträge und gibt diese Dokumente wenn gewünscht auch aus der Verwahrung an den Verfasser zurück. Als Erbe können Sie hier zu Protokoll geben und beurkunden lassen, dass Sie ein Erbe ausschlagen möchten. Das Nachlassgericht kann auch Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses treffen, zum Beispiel ein Haus versiegeln lassen, so dass dort niemand mehr nach Wertsachen suchen kann, oder auch einen Nachlasspfleger einsetzen.

Das Nachlassgericht ist Teil des Amtsgerichts. Zuständig ist das Nachlassgericht am jeweiligen letzten Wohnort des Erblassers.

Was ist eine Nachlasspflegschaft?

Eine Nachlasspflegschaft ist eine Maßnahme, die vom Nachlassgericht angeordnet wird, um den Nachlass zu sichern (§ 1960 BGB). Dabei wird für einen Nachlass ein Nachlasspfleger bestellt, der sich darum zu kümmern hat, den Nachlass zu erhalten, wichtige Nachlassangelegenheiten abzuwickeln (etwa Bezahlung der Bestattungskosten, Beendigung des Mietvertrages) und auch den oder die Erben zu ermitteln.

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft findet statt, wenn die Erben unbekannt sind oder wenn nicht fest steht, ob diese die Erbschaft annehmen. Bis zur Annahme der Erbschaft ist der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch einen professionellen Erbenermittler einschalten.

Neben den Gerichtsgebühren für die Anordnung der Nachlasspflegschaft fallen auch Kosten für den Nachlasspfleger an. Diese richten sich nach Qualifikation und Arbeitsaufwand. Die Nachlasspflegschaft kann auch ehrenamtlich geführt werden, dann besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hier wird oft, aber nicht zwingend, nach den Vergütungssätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes abgerechnet. Die Vergütung ist grundsätzlich aus dem Nachlass zu zahlen. Reicht der Nachlass nicht aus, hat der Nachlasspfleger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.

Was ist eine Nachlassverwaltung?

Als Erbe haften Sie grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten auch mit Ihrem eigenen Vermögen.

Ist der Nachlass überschuldet, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Dann haften Sie als Erbe nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Aber: Nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erbausschlagung gilt das Erbe als angenommen. Stellen Sie erst dann fest, dass der Nachlass überschuldet ist, brauchen Sie einen anderen Ausweg.

Dieser kann darin bestehen, dass Sie entweder eine Nachlassverwaltung beantragen oder eine Nachlassinsolvenz. In beiden Fällen ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB).

Eine Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft (siehe oben). Sie wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben angeordnet. Dies bietet sich an, wenn sich das Vermögen des Erben und der Nachlass schwer von einander trennen lassen und die Angelegenheit kompliziert ist. Auch Nachlassgläubiger können eine Nachlassverwaltung beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Finanzlage des Erben oder dessen Verhalten ihre Forderungen gefährdet.Der Nachlassverwalter hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.

Die Kosten für die Nachlassverwaltung werden aus dem Nachlass bestritten. Der Nachlassverwalter berechnet entweder einen Stundensatz oder ein erfolgsabhängiges Honorar.

Was ist eine Nachlassinsolvenz?

Eine Nachlassinsolvenz ist ein besonderes Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. Ihr Sinn besteht darin, bei einem überschuldeten Nachlass den Nachlass vom Eigenvermögen des Erben zu trennen und so dessen Haftung für Nachlassverbinlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe haftet also nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers. Zusätzlich sorgt das Nachlassinsolvenzverfahren auch dafür, dass die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwendet wird.

Das Verfahren wird am Insolvenzgericht durchgeführt. Dies ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichtes an dem Ort, an dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat.

Als Erbe müssen Sie wissen, dass Sie bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses gesetzlich dazu verpflichtet sind, unverzüglich beim Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Diese Pflicht gilt, sobald Sie von der Überschuldung des Nachlasses erfahren. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Sie sich gegenüber Gläubigern des Nachlasses schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt auch, wenn Sie leichtfertig übersehen, dass der Nachlass überschuldet ist. Außerdem haften Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten.

Im Rahmen des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das vorhandene Vermögen sichtet und die Forderungen der Gläubiger so gut es geht zu erfülen versucht.

Der Verwalter kann vom Erben für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung fordern. Diese richtet sich nach seiner Qualifikation und nach seinem Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht kann eine Nachlassinsolvenz mangels Masse ablehnen, wenn der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreicht. Sie sind Erbe geworden und wollen wissen, welche Rechte Ihnen nun an einem Nachlass zustehen? Oder wollen Sie als Erblasser Ihren Nachlass regeln und sind sich unsicher, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten? Fragen Sie einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht und finden Sie ihn mit dem Anwalt-Suchservice!

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